Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine rein umsatzsteuerliche Vorschrift. In diesem Artikel erhalten Sie eine Definition des Unternehmers im umsatzsteuerlichen Sinne, eine Erläuterung zur Kleinunternehmerregelung mit den zu ermittelnden Grenzen und die damit einhergehenden Vor- sowie Nachteile.

Bei der Einkommensteuer gibt es keine Erleichterungen für Kleinunternehmer. Der Gewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne
Ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes nach § 2 Abs. 1 ist derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Diese Tätigkeit muss nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen dienen und eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Demnach ist jedes Wirtschaftsgebilde, welches nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, ein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG.

Unternehmer können jede natürliche und juristische Personen und alle Arten von Personenzusammenschlüssen, insbesondere die Personengesellschaften des Handelsrechts wie die OHG, KG oder die GbR, sein. All diese Unternehmen sind im Sinne des Umsatzsteuergesetztes Unternehmer und somit grundsätzlich zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet.

Kleinunternehmerregelung
Eine Ausnahme für diese gesetzliche Regelung stellt die Kleinunternehmerregelung nach
§ 19 UStG dar. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Umsatzgrenzen:
Die Kleinunternehmerbesteuerung darf nur gewählt werden, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  1. im vorangegangen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und
  2. im kommenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR nicht übersteigen wird.

Diese Voraussetzungen müssen kumuliert erfüllt sein, damit die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert wird. Bei der Ermittlung dieser Umsatzgrenzen sind einige Ausnahmen zu beachten. Diese Umsatzgrenzen sind für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen. Sollte in einem Jahr die
17.500,00 EUR-Grenze überschritten werden, fällt im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung weg.

Ermittlung der Umsatzgrenze nach der Ist-Besteuerung:
Der maßgebliche Umsatz ermittelt sich nach den tatsächlich vereinnahmten Umsätzen im Kalenderjahr. Hier liegt die Ist-Versteuerung zu Grunde.

Ermittlung der Umsatzgrenze von 50.000,00 EUR:
Wenn im vergangenen Jahr der Umsatz nach § 19 UStG nicht über 17.500,00 EUR lag, muss der Unternehmer dem Finanzamt plausibel darlegen, wie hoch der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr sein wird. Sollte diese Grenze nicht überschritten werden, ergibt sich kein Problem bei der Kleinunternehmerregelung.

Hinweis: Wenn sich herausstellt, dass die 50.000,00 EUR Grenze im laufenden Geschäftsjahr überschritten wird, z. B. durch einen Großauftrag, ist die Kleinunternehmerregelung nicht gefährdet, wenn dies zum Beginn des Kalenderjahres nicht absehbar war.

Umsatzgrenzen im Gründungsjahr:
Wenn ein Unternehmer während eines Kalenderjahres sein Unternehmen gründet und keine Vorjahresumsätze existieren, gelten folgende Besonderheiten:

  1. der Umsatz im Erstjahr darf maximal 17.500,00 EUR betragen und
  2. bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird der Umsatz auf zwölf Monate, nach § 19 Abs. 3 UStG, hochgerechnet.

Beispiel: Ein Unternehmer meldet zum 01. Juli 2015 sein Unternehmen beim Finanzamt an mit einem erwarteten Umsatz von 10.000,00 EUR für Juli bis Dezember 2015.

Folge: Der Unternehmer fällt nicht unter die Kleinunternehmerregelung, da aufgrund des hochgerechneten Umsatzes die 17.500,00 EUR-Grenze überschritten wird.
[(10.000,00 EUR / 6 Monate) * 12 Monate = 20.000,00 EUR]
Die 50.000,00 EUR-Grenze für das Folgejahr gilt entsprechend.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:
Ein Unternehmer kann trotz Unterschreitung der oben genannten Umsatzgrenzen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Ist dies der Fall, ist der Unternehmer fünf Jahre lang an den Verzicht gebunden. Dieser Verzicht kann folgendermaßen erfolgen:

  1. Verzicht von Anfang an:
    Der Verzicht wird bereits im steuerlichen Erfassungsbogen (Gründerfragebogen) angegeben. Entscheidet sich der Unternehmer hier gegen die Kleinunternehmerregelung, werden die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen und es wird eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Der Unternehmer ist fünf Jahre lang an den Verzicht gebunden.
  2. Verzicht nach Jahren:
    Sollten die Umsätze eines Unternehmers seit Jahren unter 17.500,00 EUR liegen, kann er sich dazu entscheiden, die normale Besteuerung zu wählen und die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen. Auch bei diesem Verzicht ist der Unternehmer fünf Jahre lang gebunden.

Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung liegen besonders bei der Minimierung des bürokratischen Aufwands. Es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben, eine Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt kann somit auch nicht anfallen.

Der große Nachteil an dieser Regelung besteht allerdings darin, dass kein Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen von anderen Unternehmen möglich ist.

Praxis-Tipp:
Sollten Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie einen Hinweis auf den Rechnungen vermerken:

„Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.“

Dadurch ist auch für andere Unternehmen offensichtlich sichtbar, weshalb keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen erhoben wird.