Für junge Familien gibt es eine Reihe finanzieller Hilfen. Diese werden von den Krankenkassen, vom Arbeitgeber und von der Elterngeldstelle geleistet.

Mit unserem Beitrag möchten wir Ihnen die wesentlichen Leistungen bei Mutterschaft vorstellen und insbesondere auf die steuerliche Beurteilung hinweisen.

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld dort krankenversichert sind.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt jedoch höchstens 13 EUR pro Kalendertag.

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig höchstens 210 EUR. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zur Verfügung.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 EUR (monatlicher Nettolohn von 390 EUR), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, sofern deren Nettolohn 390 EUR übersteigt. Somit beziehen die Arbeitnehmerinnen bis 8 Wochen nach der Entbindung ihr vollständiges Nettogehalt.

Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils. Es beträgt 67 % des nach einem besonderen Verfahren ermittelten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 EUR und höchstens 1.800 EUR pro Monat. Die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist mitunter sehr komplex, daher ist es sinnvoll, sich bei einer Elterngeldstelle zu informieren.

Steuerliche Beurteilung

Zunächst sind alle o. g. Leistungen steuerfrei im Sinne des § 3 EStG, allerdings handelt es sich nicht um eine echte Steuerfreiheit, da die Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes in der persönlichen Steuererklärung einbezogen werden und damit steuererhöhend wirken. Man spricht hier von dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG.

Bei dem Progressionsvorbehalt handelt es sich um eine Regelung, wonach steuerfreie Einkünfte zwar nicht besteuert werden, ihre Existenz aber berücksichtigt wird, wenn es darum geht, die Höhe des angemessenen Steuersatzes für diejenigen übrigen Einkünfte des Betreffenden und seines Ehepartners zu bestimmen, die weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Beispiel:
Der Ehemann verdient im Jahr 40.000 EUR und hat einen Steuersatz von 10,5 %, daraus ergibt sich eine jährliche Einkommensteuer von rund 4.200 EUR.

Die Ehefrau bekommt 12.000 EUR Elterngeld. Die Gesamteinkünfte werden jetzt mit 52.000 EUR bewertet und der Steuersatz steigt auf 13,8 % an.

Dieser erhöhte Steuersatz wird nun auf die Einkünfte von 40.000,00 EUR angewendet, daraus ergibt sich eine Einkommensteuer von 5.520,00 EUR.

Damit ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Mehrsteuer von rund
1.300,00 EUR.

Diese Regelung trifft besonders Gering- bis Mittelverdiener, da der Steuersatz sich durch die Berücksichtigung der Leistungen immer erhöht. Dabei sind Verheiratete in der Regel stärker belastet als Alleinlebende, da das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen wird.

Bei Gutverdienenden, deren Einkommen bereits dem Spitzensteuersatz unterliegt, hat der Progressionsvorbehalt keine Auswirkungen, da bereits der höchstmögliche Steuersatz angewendet wird.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie laut Gesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sobald Sie von den oben genannte Leistungen mehr als 410 EUR jährlich beziehen.

Praxis-Tipp:
Legen Sie rund 15 % der Leistungen für eine etwaige Steuernachzahlung zurück, um böse Überraschungen bei der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.