Wirtschaftsprüfer Düsseldorf

Wirtschaftsprüfer, die in der Stadt Düsseldorf ansässig sind, prüfen unter anderem die ordnungsmäßige Buchführung von Unternehmen. Aber auch Überprüfungen, ob der Jahresabschluss von ihnen nach den entsprechenden einschlägigen Vorschriften angefertigt wurde, zählen zu seinen Aufgaben.

Prüfungstätigkeit und Aufgabenfelder der Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer der Stadt Düsseldorf erledigen betriebswirtschaftliche Prüfungen laut § 2 Abs. 1 WPO. Dieser Service ist per Gesetz vorgeschrieben und es obliegt den Prüfern, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte zu untersuchen. Diese versehen sie mit Bestätigungsvermerken, die darüber entscheiden, ob das Audit positiv ausfällt oder, ob die Zustimmung durch den Gesetzgeber versagt wird. Auch die Kontrolle von Jahres- und Konzernabschlüssen, die nach international anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung erfolgten, gehören dazu. Ebenso sind Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz Aufgaben, die er immer wieder übernimmt. Außerdem können Düsseldorfer Unternehmen ihre Bilanzaufstellung freiwillig bei einem Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Sonstige Nachforschungen wie Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen werden ebenfalls häufig von ihnen übernommen.

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Gutachtertätigkeiten und vielfältige Dienstleistungen

Wirtschaftsprüfer nehmen selbst Unternehmensbewertungen in Düsseldorf vor und agieren als autorisierte Partner der Betriebe und Geschäfte. Sie klären sie über Chancen und Risiken auf, die auf sie zukommen können. Sie leiten bei einem Consulting fachliche Informationen an das Unternehmen weiter, sodass es kompetent und in allen Details beraten werden kann. Als Gutachter und Sachverständige, die sich in sämtlichen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung auskennen, sind sie hierfür prädestiniert. Ferner ist ein Wirtschaftsprüfer in der Lage, eine Firma auch rechtlich umfassend zu unterstützen. Die Kompetenzen, die ein Rechtsanwalt mit sich bringt, kann er bisweilen aufgrund seines betriebswirtschaftlichen Know-Hows sogar noch übertreffen. Beruflich hat er sich zumeist bereits im Vorfeld der Rechtsberatung schon einmal mit der relevanten Angelegenheit befasst. Steht diese dann in unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgabenbereichen des Prüfers, ist er in der Lage, die Rechtsberatung sachgerecht zu erledigen. Vor allem dann, wenn er in diesen Fachgebieten zusätzlich selber agiert. Zudem leistet er in Steuersachen als Steuerberater eine große Hilfestellung, manchmal besser als so manche Steuerberatungsgesellschaft. Steuerliche Beratung wird von den Unternehmen gerne angenommen und Wirtschaftsprüfer leisten wegen ihrer vielfältigen Kompetenzen enorme Unterstützungen. Ein Wirtschaftsprüfer kann seine Klienten ebenfalls vor den Düsseldorfer Finanzbehörden und Finanzgerichten in vollem Umfang vertreten. Immer häufiger treten auch in Düsseldorf Wirtschaftsprüfer als Unternehmensberater auf. In unternehmerischen und wirtschaftlichen Belangen berät er die Firmen umfassend und kompetent.

Besondere Verantwortungsbereiche

Da die Verantwortung, die ein Wirtschaftsprüfer für ein Düsseldorfer Unternehmen übernimmt, außergewöhnlich hoch ist, hat er bei seiner Tätigkeit speziell definierte Berufspflichten zu erfüllen. Diese findet man aufgelistet in den Paragrafen §43 und §43a 49 der WPO.

Zum einen ist er in der Pflicht, sich berufswürdig zu verhalten, um als Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf überhaupt auftreten zu können. Es ist unerlässlich, dass er sich hinsichtlich des Vertrauens und der Achtung stets als würdig erweist, welche seine Klienten ihm entgegenbringen. Zudem ist er dazu verpflichtet, immer eigenverantwortlich zu agieren. Er selbst ist es, der sein Handeln voll und ganz bestimmt und dafür Verantwortung übernimmt – und das zu jeder Zeit und in jeder Situation. Er muss sich ein kompetentes und umfassendes Urteil bilden, um seine Entscheidung dann ebenfalls souverän zu treffen. Bei größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt das nicht für den einzelnen Prüfer, sondern für die gesamte Gesellschaft. Im Übrigen muss er sich, um dem Stand seines Berufs gerecht zu werden, besonders gewissenhaft verhalten. Die Aufträge, die er von den u.a. in Düsseldorf ansässigen Unternehmen bekommt, hat er ordnungsgemäß zu bearbeiten. Stellt der Wirtschaftsprüfer neue Mitarbeiter ein, ist er in der Pflicht, diese auf ihre fachliche, aber auch ihr persönliche Eignung zu bewerten. Er muss sie weiterhin ferner über ihre Berufspflichten in Kenntnis setzen, von welchen die Verschwiegenheit die bedeutendste ist. Sogar die Aus- und Fortbildung der Belegschaft obliegt dem Wirtschaftsprüfer.

Außerdem tritt er immer unabhängig auf d.h., dass er frei von Bindungen sein muss, die seine Entscheidungsfreiheit beeinflussen könnten. Eng damit verknüpft ist die Unbefangenheit, mit der er seinen Beruf ausübt und, dass er bei einem Urteil stets unparteiisch agieren sollte. Verschwiegen zu sein – die wichtigste Eigenschaft eines Wirtschaftsprüfers – ist die elementare Grundlage, auf die sich das Vertrauensverhältnis zu seinen Klienten gründet. Er hat über alle Angelegenheiten der Prüfung zu schweigen.

Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf

Möchte man den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Düsseldorf ausüben, muss man ein entsprechendes Staatsexamen ablegen. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist gem. §8 Abs. 1 WPO die Grundvoraussetzung, um für das Examen zugelassen zu werden. Man kann jedoch auch ohne Hochschulabschluss zugelassen werden, falls man mindestens zehn Jahre als Beschäftigter bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes bewährt hat.(§8, § 8a WPO). Auch wenn man einen hochschulabschluss hat, muss man mindestens drei Jahre Berufserfahrung bei einer Gesellschaft zur Wirtschaftsprüfung oder einem Berufsangehörigen nachweisen können, um zur Prüfung zugelassen zu werden.. Allerdings muss man davon wenigstens zwei Jahre lang mit der Abschlussprüfung zu tun gehabt haben (§ 8 Abs. 2 WPO und § 9 Abs. 1 und 2 WPO) und sollte hauptsächlich mit gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zu tun gehabt haben.

Aber auch persönliche Anforderungen müssen erfüllt werden, will man den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss vorliegen. Ebenfalls sollte ,an bereits das Recht inne haben, öffentliche Ämter zu bekleiden. Geordnete Vermögensverhältnisse, eine gesundheitliche Eignung und ein berufspflichtkonformes Verhalten sind weitere wesentliche Grundvoraussetzungen.

Das Zulassungsverfahren, welches in Düsseldorf erfolgt, wird bundeseinheitlich von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) durchgeführt. Das Wirtschaftsprüferexamen ist eines der Anspruchsvollsten, das es in Deutschland gibt. Inhaltsbestandteile und Schwerpunkte der Zulassungsprüfung sind das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht. Aber auch die Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre zählt zu den Fachkenntnissen, über die er verfügen sollte. Wirtschaftsrecht und Steuerrecht zählen ebenso zu den Inhalten. Geprüft wird in mehreren schriftlichen Prüfungen bevor der Kandidat überhaupt erst zu einer mündlichen Prüfung zugelassen wird, die in der Regel ebenfalls noch einmal sechs Zeitstunden dauert und alle Prüfungsgebiete umfasst. Geprüft wird dabei von einer unabhängigen Prüfungskommission, die aus verschiedenen Vertretern Berufsangehöriger, Juristen, und Universitätsprofessoren gebildet wird.

Besteht der Prüfling das Examen, ist er befugt, sich als Wirtschaftsprüfer bestellen zu lassen. Hierfür muss er einen Eid ablegen. Erst danach darf der Kandidat sich Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin nennen.

Arbeitsrechtliche Lage von Wirtschaftsprüfern

Wirtschaftsprüfer gelten als Prokuristen, wenn sie Beschäftigte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind. So sagt es der § 45 S. 1 WPO aus. Um die Berufsaufsicht zu stärken und die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu reformieren, wurde 2007 ein Gesetz verabschiedet. Dieses bezeichnet die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Wirtschaftsprüfer als Angestellte, die einen leitenden Status innehaben (nach § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes). Aufgrund der führenden Beschäftigten-Situation ergeben sich für den in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Wirtschaftsprüfer diverse Arbeitnehmerrechte, die für ihn nicht länger gelten. Das Arbeitszeitgesetz gilt für ihn ebenso wenig wie bestimmte Tarifverträge. Aber auch Betriebsvereinbarungen, das aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen) kann er nicht mehr geltend machen. Die rechtliche Veränderung vollzog das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss, der am 29. Juni 2011 entschieden wurde.