Durch diesen Artikel erhalten Sie Tipps, wie Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung durch das Ansetzen von haushaltsnahen Dienst leistungen und Handwerkerleistungen Geld sparen können.

In den nachfolgenden Wochen werden wir weitere Artikel mit einigen nützlichen Steuerspartipps veröffentlichen. Wir hoffen, Sie dann wieder als Leser begrüßen zu dürfen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Unter den haushaltsnahen Dienstleistungen werden Tätigkeiten verstanden, welche gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushaltes erbracht werden, sich aber in diesem Fall jemand Hilfe durch entsprechende Dienstleister holt. Darunter versteht sich zum Beispiel die Fensterreinigung, die Gartenpflege, Kinderbetreuungskosten oder auch die Pflegeleistung von Bedürftigen im Privathaushalt. Wichtig ist, dass Sie eine Rechnung für diese Dienstleistungen erhalten.
Von diesen Aufwendungen können 20 % der Lohnkosten von der Steuer abgezogen werden, jedoch höchstens 4.000,00 EUR. Die Beträge werden im Mantelbogen auf Seite 3 eingetragen. Somit gelten diese als Sonderausgaben und mindern direkt das Einkommen.


Handwerkerleistungen:
Die Handwerkerleistungen umfassen Aufwendungen für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt
Für Handwerkerleistungen können nur die reinen Lohnkosten und nicht die Aufwendungen für Material angesetzt werden. Es können 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen angesetzt werden, jedoch höchstens 1.200,00 EUR.


Wenngleich keine dieser Dienstleistungen und Leistungen beansprucht werden, leistet jeder Mieter oder Eigentümer Zahlungen für Nebenkosten oder Hausgeld. In diesen Beträgen sind Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Schornsteinfeger oder auch die Gartenpflege enthalten, welche unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen fallen.
Diese Kosten können anhand der jährlichen Nebenkostenabrechnung ermittelt und ebenfalls in der Steuererklärung angesetzt werden. Jedoch greifen auch hier die genannten Höchstgrenzen.

Beide Ermäßigungen können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen müssen Nachweise über diese Aufwendungen beim Finanzamt eingereicht werden. Hierbei ist es wichtig, dass bei den Rechnungen die Lohn-, Fahrt- und Materialkosten getrennt voneinander ausgewiesen werden und ein Beleg dazu gereicht wird, dass das Entgelt auf einem Konto des Empfängers eingegangen ist (z. B. Kontoauszug). Ein Überweisungsträger alleine reicht nicht aus.