Dies ist der nächste Artikel im Rahmen unserer Steuerspartipps für die Einkommensteuer. Im nachfolgenden Artikel behandeln wir besondere Spartipps für Eltern. Heute gehen wir auf das Schulgeld und auf die Beschäftigung eines Au Pairs ein.

Au Pair:
Wenn bei Ihnen im Privathaushalt ein Au Pair lebt und ein Vertrag zwischen Ihnen existiert, in dem geregelt ist, welche Kosten bzw. welcher Zeitaufwand auf die Kinderbetreuung entfällt und welcher auf die Haushaltsarbeiten, können diese Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Sollte keine genaue vertragliche Vereinbarung vorhanden sein, dürfen die Betreuungskosten auf
50 % des Gesamtaufwands geschätzt werden.
Es handelt sich hierbei um ein „Betreuungsverhältnis besonderer Art“, da weder eine geringfügige Beschäftigung vorliegt noch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung vorhanden ist.

Die Aufwendungen für dieses Betreuungsverhältnis werden als Sonderausgaben behandelt und sind zu 2/3 abzugsfähig, max. jedoch in Höhe von 4.000,00 EUR je Kind. Die Angaben sind auf Seite 3 der Anlage Kind zu erfassen. Die Bezahlung des Au Pairs muss zwingend per Überweisung erfolgen, da das Finanzamt bar bezahlte Kinderbetreuungskosten nicht anerkennt.

Praxis Tipp:
Die Kosten des Au Pairs, die nicht auf die Kinderbetreuung entfallen, sind als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig. Sie bekommen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000,00 EUR.


Schulgeld:
Wenn das Kind eines Steuerpflichtigen, für das dieser Anspruch auf Kindergeld hat, eine begünstigte Schule besucht, können diese Aufwendungen teilweise abgesetzt werden.
Unter die begünstigten Schulen fallen:

  • private Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen sowie private Gymnasien und integrierte Gesamtschulen
  • Waldorfschulen
  • Montessori-Schulen
  • private berufsbildende Einrichtungen, wie zum Beispiel Fachoberschulen, Berufsschulen, Fachakademien und auch Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Des Weiteren werden auch deutsche Schulen im Ausland begünstigt, selbst wenn diese nicht im europäischen Raum bzw. EU-Mitgliedsstaat liegen.

Nicht absetzbar sind die Aufwendungen für die Unterkunft oder Verpflegung des Kindes. Die verbleibenden Kosten werden als Sonderausgaben behandelt und sind in Höhe von 30%, max. jedoch 5.000,00 EUR bei der Einkommensteuererklärung ansetzbar. Die Angaben sind auf Seite 3 der Anlage Kind zu erfassen.