Sollte ein Unternehmer seinen Geschäftspartnern bei Besprechungen in seinen Geschäftsräumen Wein anbieten, sind diese Kosten absetzbar. Diese Kosten stellen einen Bewirtungsaufwand dar. Aufgrund dessen sind die Aufwendungen nur absetzbar, wenn die erforderlichen Angaben zum Ort, Tag, zu den Teilnehmern und zu dem Anlass der Bewirtung vermerkt sind. Fehlen diese Angaben, oder sind sie nicht vollständig, ist der Bewirtungsaufwand nicht absetzbar und infolge dessen die Vorsteuer nicht abziehbar.
Des Weiteren wird vom Finanzgericht deutlich gemacht, dass die Aufwendungen für Wein nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse zählen. Bei diesen Aufwendungen ist kein Bewirtungsbeleg erforderlich. Der Wert des Weins ist dabei unerheblich.