Die Finanzverwaltung hat sich bisher, gegen die Abgabe der Erklärung per Fax, mit dem Argument gewehrt, dass die Steuererklärung im Original unterschrieben vorliegen muss. Dem hat das Finanzgericht nun widersprochen und der Bundesfinanzhof bestätigte diese Aussage.

Durch die eigenhändige Unterschrift, übernimmt der Steuerpflichtige unter anderem die Verantwortung für den erklärten Inhalt. Dabei ist der Finanzverwaltung unwichtig, ob die Erklärung im Original oder per Fax vorliegt. Die Übermittlungsart hat somit keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift.

Die Wirksamkeit der Steuererklärung bleibt auch bestehen, wenn der Steuerpflichtige den Inhalt der Steuererklärung per Telefon mit dem zuständigen Steuerberater bespricht und im Anschluss lediglich den unterschriebenen Mantelbogen per Fax an das Finanzamt übermittelt. Für das Wirksamwerden einer Erklärung ist es somit nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt in vollem Umfang wahrgenommen hat. Durch die Unterschrift macht sich der Steuerzahler den Inhalt zu Eigen und übernimmt die Verantwortung der Richtigkeit des zu erklärenden Inhalts.