Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 06.11.2018 (Az. C-569/16 und C-570/16), dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub verlangen können.

Dies heißt konkret: der Urlaubsanspruch bleibt auch über den Tod hinaus bestehen.

Zwar hat der EuGH bereits im Jahre 2014 darüber geurteilt (Urteil vom 12.06.2014, Az. C-188/13), ob mit dem Tod eines Arbeitnehmers der Urlaubsgeldanspruch verfällt. Damals war jedoch das deutsche Arbeitsrecht nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.

Daraufhin legte das BAG dem EuGH zwei neue Fälle vor.

 

Was war geschehen?

Zwei Witwen verlangen beim ehemaligen Arbeitgeber der jeweils verstorbenen Ehemänner eine finanzielle Vergütung für den bestehenden Resturlaub, welchen die verstorbenen Ehemänner vorher nicht mehr nehmen konnten.

Die Arbeitgeber lehnten diese Zahlung ab, die Witwen riefen daraufhin die deutschen Arbeitsgerichte an und den Klagen wurde stattgegeben.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeber ab, was zur Folge hatte, dass diese Revision beim BAG einlegten. Das BAG wendete sich im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH und bat um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch.

Das BAG argumentierte, dass der eigentliche Sinn des Urlaubes, und zwar die Erholung der Mitarbeiter, durch den Tod nicht mehr gewährleistet werden könne, woraufhin der EuGH bekräftigte, dass die EU-Arbeitszeit-Richtlinie ein Recht auf bezahlten Jahresurlaub zuweise. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich nun der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch gewandelt. Es sei schlussendlich unbedeutend, ob die Beendigung letztendlich durch das Ableben oder durch das vorherige Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolge.

Wenn das nationale Recht die Möglichkeit der Auszahlung des Urlaubes ausschließt durch die nicht Vereinbarung mit dem Unionsrecht, können sich Erben zukünftig auf das Unionsrecht berufen – gegenüber öffentlichen oder auch privaten Arbeitgebern.