Dieser Artikel ist die Fortsetzung zu unserem zuletzt veröffentlichten Artikel „Aktivierungspflichtiges Anlagevermögen“. Hier erhalten Sie Informationen und Tipps zum Bereich Abschreibungen im Anlagevermögen. Der darauffolgende Artikel thematisiert die Zuschreibung im Anlagevermögen und die Ausbuchungen von Wirtschaftsgütern / Vermögensgegenständen abschließend.

Da sich alle Gegenstände in der Regel abnutzen, ist es vom Gesetz vorgeschrieben, dass die Abnutzung eines Vermögensgegenstandes separat erfasst wird. Dies gilt sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich. Im Handelsrecht wird in §253 Abs. 3 HGB geschrieben, dass bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert werden müssen. Der Plan muss die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand genutzt werden kann. Diese „Absetzung für Abnutzung“ wird abgekürzt als „AfA“ bezeichnet. Doch woher weiß man, wie lange sich der gekaufte Gegenstand tatsächlich nutzen lässt?
Hier hilft das Steuerrecht. Die Nutzungsdauer für Gegenstände sind den sogenannten „AfA Tabellen“ auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. dem folgendem Link zu entnehmen: AfA Tabellen beim Bundesfinanzministerium.

Diese amtlichen AfA-Tabellen binden lediglich die Finanzverwaltung. Sie als Steuerpflichtige können eine für Sie günstigere Nutzungsdauer anwenden, jedoch müssen Sie die Abweichung der Nutzungsdauer gegenüber dem Finanzamt darlegen können. Aufgrund dessen empfehlen wir, sich in der Regel nach den vorgegebenen Nutzungsdauern zu richten, um keine Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt hervorzurufen.

Beispiel:
Sie kaufen für Ihre Büroräume einen neuen Computer. Die Anschaffungskosten liegen bei 900,00 EUR netto. Da Sie keine Kenntnisse von der IT haben, müssen Sie einen Techniker kommen lassen, welcher den PC installiert und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt. Diese Rechnung beträgt 300,00 EUR netto und ist somit als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Somit haben Sie insgesamt Anschaffungskosten in Höhe von 1.200,00 EUR netto. Der PC wird als Sachanlage in der Bilanz aktiviert und erscheint somit im Anlagenverzeichnis. Gem. der AfA-Tabelle haben Computer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Dieser Wert entsteht, da nach diesen Jahren die Technik in der Regel überholt ist und ein neuer PC angeschafft werden müsste. Dementsprechend müssen Sie die Nutzung auf 3 Jahre verteilen. Dies bedeutet, Ihr Unternehmen hat jährlich einen Aufwand aus Abschreibungen (AfA) zu buchen. Die Höhe der AfA berechnet sich wie folgt:

1.200,00 EUR / 3 Jahre = 300,00 EUR

Nach 3 Jahren ist der Computer in Ihrem Anlageverzeichnis komplett abgeschrieben, der Restbuchwert kann 1,00 EUR betragen, welcher als Erinnerungswert bezeichnet wird.

WICHTIG:
Dies bedeutet nicht, dass Sie ihn nicht weiter nutzen können. Bei weiterer Nutzung wird keine jährliche Abschreibung erfasst. Sollten Sie den Computer beispielsweise an Jemanden für  100,00 EUR verkaufen können, dann erwirtschaften Sie 100,00 EUR Gewinn aus dem Anlagenverkauf. Im Gegenzug gilt, wenn der Computer bereits nach einem Jahr defekt ist, müssen Sie ihn bei einer dauernden Wertminderung komplett abschreiben. Dies bedeutet, nach einem Jahr betrug der Restbuchwert noch 900,00 EUR. Dieser Betrag ist komplett auszubuchen und als außergewöhnliche Abschreibung (= Aufwand) zu erfassen.

Nehmen wir das Beispiel vom Onlinehändler auf, der eine komplexe Website, mit einem Online Shop entwickeln lassen musste. Die Homepage ist nun ein immaterielles abnutzbares Wirtschaftsgut. Nach § 5 Abs. 2 EStG sind die Aufwendungen für einen entgeltlich von einem externen Anbieter erstellten Internet-Auftritt zu aktivieren. Wurde der Internet-Auftritt dagegen ausschließlich von eigenen Mitarbeitern des Unternehmens erstellt, ist die Aktivierung in der Steuerbilanz nicht zulässig.
In unserem Beispiel wurden die Website und der Shop über einen externen Programmierer erstellt. Dieser schreibt eine Rechnung über 10.000,00 EUR netto. Zu der Abschreibung einer Website ist in den amtlichen AfA-Tabellen bisher nichts geregelt.
Wenn Sie sich über die Nutzungsdauer unsicher sind und auch in den steuerlichen Richtlinien nichts vermerkt ist, sollten Sie sich immer anderweitig Informationen einholen. Diese kann Ihnen selbstverständlich auch Ihr Steuerberater zukommen lassen.
Da Internet-Auftritte hohen Aktualitätsanforderungen unterliegen und relativ häufig überarbeitet werden müssen, ist eine Nutzungsdauer der Homepage von zwei bis drei Jahren angemessen. Die Domain allerdings, die Sie erworben haben, ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches nicht abgeschrieben wird.

Praxis-Tipp:
Es ist immer genau achtzugeben, welches Wirtschaftsgut erwirbt wird, welches selbst erstellt ist und welche gesetzlichen Regelungen bisher vorhanden sind.