Dies ist der letzte Artikel aus unserer Reihe “Aktivierungspflichtiges Anlagevermögen“. Hier erhalten Sie Informationen zur Zuschreibung bei Vermögensgegenständen und zur Ausbuchung von diesen. Des Weiteren haben wir Ihnen ein kleines Beispiel erstellt, wodurch die Beeinflussung einer Ausbuchung auf den wirtschaftlichen Gewinn deutlich wird.


Zuschreibung:
Die Zuschreibung auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nach Handels- und Steuerrecht über die Anschaffungskosten hinaus untersagt. Demnach ist die Zuschreibung auf die Aufhebung von früheren Abschreibungen, auch Wertaufholung genannt, begrenzt. Das Verbot ist auf das strenge Realisationsprinzip zurückzuführen. Dieses Prinzip zählt zu einer ordnungsgemäßen Buchführung und ist der Grundsatz zur zeitlichen Abgrenzung von Erträgen.

Im Handelsrecht besteht grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot, nach § 253 Abs. 5 HGB. Demnach entsteht bei Vermögensgegenständen eine Buchwerterhöhung, wenn gegenüber dem vorherigen Bilanzansatz die Börsenkurse oder Marktpreise gestiegen sind. Die frühere durchgeführte außerplanmäßige Abschreibung wird somit umgekehrt und eine Wertaufholung verbucht.

Im Steuerrecht existiert ebenfalls ein Wertaufholungsgebot, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auch hier kann eine Wertaufholung eines Vermögensgegenstandes gebucht werden, wenn im vorangegangen Wirtschaftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde. Grundsätzlich werden die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt. Es kann auch ein niedrigerer Teilwert (Zeitwert) angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweisen kann.

Von diesem Gebot ist der entgeltlich erworbene Firmen- und Geschäftswert, nach § 253 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Dieser ist mit einem Wertaufholungsverbot versehen. Der erworbene Firmenwert ist grundsätzlich in der Bilanz zu aktivieren. Wertveränderungen auf diesen Vermögensgegenstand werden durch das handelsrechtliche Verbot nicht erfasst. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip gilt dies auch für das Steuerrecht. Demnach liegt auch hier ein Wertaufholungsverbot für den entgeltlich erworbenen Firmenwert vor.


Ausbuchung:
Gegenstände, die vom Unternehmen nicht mehr dauerhaft genutzt werden können, werden in der Regel verschrottet oder weiterverkauft. Auch diese Vorgänge sind buchhalterisch zu berücksichtigen, denn ein Verkauf oder eine Verschrottung bedeutet einen Abgang des Vermögensgegenstandes aus dem Anlagevermögen bzw. den „Büchern“. Es erfolgt eine Ausbuchung des Gegenstandes und dieser wird nicht mehr im Anlagenverzeichnis aufgezeigt.
Ein Anlagenabgang erfolgt ebenfalls, wenn das Wirtschaftsgut verkauft wird. Hierbei werden der Verkaufserlös und die Umsatzsteuer als Betriebseinnahme erfasst. Der Restbuchwert des Anlagenguts und die AfA bis zum Verkauf werden als Aufwand verbucht. Eine solche Vorgehensweise kann den Gewinn eines Unternehmens erheblich beeinflussen. Wenn ein Wirtschaftsgut einen niedrigen Restbuchwert hat, stehen dem Verkaufserlös keine entsprechenden Aufwendungen gegenüber und der Gewinn erhöht sich.

Beispiel:
Ein Wirtschaftsgut wird für 10.000,00 EUR netto verkauft. Dieses Wirtschaftsgut hat im Anlagevermögen noch einen Restbuchwert von 1,00 EUR. Die Betriebseinnahme beträgt somit 10.000,00 EUR. Aufgrund dessen, dass der Restbuchwert 1,00 EUR beträgt, kann keine weitere Abschreibung vorgenommen werden. Es erfolgt lediglich die Ausbuchung des Wirtschaftsgut mit
1,00 EUR im Aufwand. Demnach hat sich der Gewinn des Unternehmens um 9.999,00 EUR erhöht. Dieser erhöhte Gewinn kann zu einer höheren Steuerlast führen.