Der 31. Mai eines jeden Jahres ist der Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Jedoch ist dies für viele Arbeitnehmer bedeutungslos, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

Eine Abgabepflicht besteht nur dann, wenn es sich um Pflichtveranlagungsfälle handelt. Dies ist bei Arbeitnehmern nur dann der Fall, wenn

positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und/oder ausländischer Kapitaleinkünfte von mehr als 410,00 EUR bezogen wurden,
die erhalten Lohnersatzleistung, beispielsweise Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld, 410,00 EUR übersteigen,
bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV angewendet worden sind oder
der Arbeitnehmer das Finanzamt veranlasst hat einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (zum Beispiel Werbungskosten oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung).
Der Pauschbetrag für Körperbehinderung führt dagegen nicht zur Verpflichtung.
Nur in diesen Fällen sind Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sollten Sie nicht unter die Pflichtveranlagungsfälle fallen, können Sie trotzdem jederzeit eine Steuererklärung abgeben. Dies ist dann eine Antragsveranlagung und sie erhalten die eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
ACHTUNG: Bei einer Antragsveranlagung gilt der Termin 31. Mai 2016 nicht! Hier ist nur auf die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zu achten. Dies bedeutet, Ihre Einkommensteuererklärung kann bis zum 31. Dezember 2016 sogar noch für das Veranlagungsjahr 2012 eingereicht werden.

TIPP: Liegen die Werbungskosten bei Ihnen als Arbeitnehmer über dem Pauschbetrag von 1.000,00 EUR, wurde Kirchensteuer einbehalten oder haben Sie Spenden getätigt, führt die Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig zu einer Steuererstattung!