Eine Heirat kann zu steuerlichen Veränderungen führen. Berufstätige Ehegatten haben die Wahl sich zwischen drei Kombinationen der Steuerklassen zu entscheiden. Welche Vorteile die einzelnen Kombinationen beinhalten und unter welchen Bedingungen ein Wechsel in Betracht gezogen werden sollte, wird in diesem Artikel vorgestellt.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen den nachfolgend dargestellten Steuerklassenkombinationen wählen.
1. Kombination IV / IV:
Bei dieser Kombination werden beide Ehepartner nach Steuerklasse IV besteuert. Hierbei wird bei beiden Ehepartnern während des Jahres die „richtige“ Lohnsteuer einbehalten, wenn sie genau gleich viel verdienen. Weichen die Einkommen der Ehepartner voneinander ab, werden auf das Jahr gesehen zu viel Steuern gezahlt. Diese Überzahlung ist umso größer, je höher das gemeinsame Einkommen ist und je weiter die Einkommen der Ehepartner voneinander abweichen.
2. Kombination III / V:
Bei dieser Kombination erhält der Ehepartner mit dem höheren Arbeitslohn die
Steuerklasse III und der geringer verdienende Ehepartner die Steuerklasse V. Wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V Eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielen, entspricht die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen.
Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III / V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV / IV zu entscheiden.
3. Kombination IV-Faktor / IV-Faktor:
Eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Ehegatten wird mit dieser Kombination erreicht. Der vom Finanzamt ermittelte Faktor bewirkt eine anteilige Berechnung der Lohnsteuer im tatsächlichen Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander.
Zusammenfassend:
Für die Jahressteuerschuld spielt die Wahl der Steuerklassen keine Rolle, unterm Strich zahlt man gleich viel. Aber manch einer hat lieber gleich mehr Geld im Portemonnaie, als sich später die zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt rückerstatten zu lassen.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann, da sich die Lohnersatzleistungen nach dem zuletzt bezogenen Nettogehalt richten. Und dabei gilt: Je höher das Nettogehalt, desto höher auch die Lohnersatzleistung.
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Dazu gibt es den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern” oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags den amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung” bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung”. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des laufenden Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal und zwar spätestens bis zum 30. November, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben ist oder sich die Ehegatten oder Lebenspartner auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel bzw. die Anwendung des Faktorverfahrens ist auch möglich, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt.