Der Arbeitnehmer kann die von ihm getragenen Benzinkosten eines Dienstwagens, den er auch privat nutzt, als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung gilt auch bei Anwendung der
1%-Methode und umfasst auch die Benzinkosten, die für Privatfahrten anfallen.

Die Benzinkosten für beruflich bedingte Fahrten sind für das Finanzgericht uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar.

Die Benzinkosten für die Privatfahrten sind, nach dem Finanzgericht, ebenfalls in angemessener Höhe als Werbungskosten abziehbar, da sie zur Erzielung von Einnahmen führen. Diese Einnahmen stellen hier den Sachbezug der 1%-Methode dar, welcher durch die Privatnutzung des Dienstwagens entsteht.

Urteil vom 04. Dezember 2014 durch das Finanzgericht Düsseldorf.