Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit. Der Unterhaltsanspruch bleibt jedoch bestehen, bis das Kind finanziell auf eigenen Beinen steht. Oftmals tauchen diese Aufwendungen, auch Barunterhalt genannt, in Form von monatlichen Zahlungen auf. Diese Aufwendungen können sich steuermindernd auswirken. Die Unterhaltsleistung kann auch in der Form des Naturalunterhalts erscheinen. Dies bedeutet, dass dem Unterhaltsbedürftigen Wohnung, Kleidung oder Essen zur Verfügung gestellt wird.

Unter gewissen Umständen erkennt der Fiskus die Unterhaltszahlungen oder die für eine andere Person getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd an. Jedoch wird von Seiten des Finanzamts eine Unterhaltspflicht gefordert, welche sich am Zivilrecht orientiert. Demnach sind nur Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern oder auch Großeltern, unterhaltsberechtigt. Die Zahlungen an Geschwister oder Verschwägerte werden dahingegen wie Leistungen an Außenstehende behandelt und stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Unterhaltsleistungen wird zwischen dem „allgemeinen“ Fall und „besonderen“ Fall unterschieden. Die Differenzierung verdeutlichen wir Ihnen mit den folgenden Beispielen:

Allgemeiner Fall: Sie tragen Aufwendungen für Ihnen nahestehende Personen, die aus zwangsläufigen Gründen in einer besonderen Lebenslage angefallen sind, z. B. Krankheit, Tod oder Unwetterkatastrophen. Zu den nahestehenden Personen gehören in diesem Fall beispielsweise auch Geschwister, Tanten und Onkel. Diese Aufwendungen können Sie nach § 33 EStG als „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“ absetzen (in der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen). Diese wirken sich steuerlich jedoch nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

Besonderer Fall: Sie leisten Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person, wie Eltern oder Kinder. Hierzu zählen Barzahlungen, Kosten für Unterkunft, Kleidung und Ernährung. Diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 33 a EStG geregelt. Demnach können Sie die Kosten als „außergewöhnliche Belastungen besonderer Art“ absetzen (in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Unterhalt).

Geltend gemacht werden kann der steuermindernde Abzug nur, wenn der Empfänger dieser Leistung außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Diese Bedürftigkeit (fehlendes Einkommen, Vermögenslosigkeit) muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Wichtig: Für Unterhaltsleistungen an Kinder wird der Abzug nur gewährt, wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

Treffen die Voraussetzungen zu, kann der Steuerpflichtige die laufenden Zahlungen für das Veranlagungsjahr 2014 auf Antrag mit bis zu 8.354,00 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Betrag kann sich noch um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, wenn der Steuerpflichtige auch diese Leistungen für die unterhaltsbedürftige Person geleistet hat.
Sollte der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge erhalten, wird der Höchstbetrag um die Einnahmen/ Bezüge gekürzt, die 624,00 EUR pro Jahr übersteigen. Diese Beträge beziehen sich nur auf die Art des „besonderen Falls“.

Vorsicht: Schenkungssteuer!
Die schenkungssteuerliche Betrachtung sollte nicht außer Acht gelassen werden. Grundsätzlich unterliegen die Zahlungen aufgrund von gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht der Schenkungssteuer. Freiwillige Zahlungen im Sinne von Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich nur Schenkungssteuer befreit, wenn der Empfänger auch tatsächlich bedürftig ist. Jedoch sind hierbei nur die laufenden Zahlungen bedacht. Vorsicht ist bei hohen freiwilligen Einmalzahlungen geboten. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten hier unterschiedliche Freibeträge: bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000,00 EUR; bei Kindern 400.000,00 EUR und bei Enkelkindern 200.000,00 EUR. Hierbei werden alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre zusammengerechnet.

ACHTUNG: Durch den Zusammenschluss von 10 Jahren kann der Freibetrag schnell erreicht werden!

Eintragung in der Steuererklärung:
Die Unterhaltsleistungen werden nicht im Mantelbogen unter „andere gewöhnliche Belastungen“ erfasst, sondern auf der eigenen Anlage „Unterhalt“. Die Seite dieser Anlage umfasst vier Seiten. Auf Seite 1 erfassen Sie die Angaben zum Haushalt der unterhaltenen Person und den Unterhaltsleistungen, wie auch geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Auf der zweiten Seite erfassen Sie die Angaben zur ersten im Haushalt lebenden Person sowie zu dem eigenen Einkommen der unterstützten Person. Auf den Seiten 3 und 4 werden die weiteren unterstützten Personen erfasst. Leben im Haushalt weitere Personen für die Unterhalt geleistet wurde, muss für jede Person eine eigene Seite ausgefüllt werden.

Praxis-Tipp:
Es ist zu empfehlen mit Seite 2 des Formulars „Anlage Unterhalt“ anzufangen. Nur wenn hier die Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Unterhaltsleistungen abzugsfähig. Danach können Sie mit der Erfassung der Angaben auf Seite 1 fortfahren. Hier werden die Unterhaltszahlungen an die bedürftige Person eingetragen. Für weitere bedürftige Personen, welche im Haushalt leben, müssen Sie die fortfolgenden Seiten (3 und 4) ausfüllen. Für jede Person ist eine einzelne Seite zu erfassen.