Nun beginnt die Zeit, in der Auszubildende mit viel Papierkram und Informationen behelligt werden. Die monatliche Lohnabrechnung, eigene Krankenversicherung und die jährliche Lohnsteuerbescheinigung überfluten manche Auszubildende. Die erste Frage, die sich die Meisten stellen ist: „Muss ich als Auszubildender Steuern zahlen?“ – Grundsätzlich ja, jedoch hängt dies von der Höhe der Ausbildungsvergütung ab.

Der Auszubildende erzielt mit seiner Ausbildungsvergütung Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte müssen, wie bei jedem anderem Arbeitnehmer auch, versteuert werden. Die Steuern, wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer behält der Arbeitgeber ein und führt diese ans Finanzamt ab.

Praxis–Tipp:
Auszubildende müssen keine Steuern zahlen, wenn sie sich in Steuerklasse I befinden, ledig sind und die monatliche Ausbildungsvergütung 946,00 EUR nicht übersteigt.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt sich nur, wenn bei dem Auszubildenden Steuern angefallen sind und diese vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann auf eine Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden. Zusätzlich müssen die Werbungskosten die Pauschale von 1.000,00 EUR übersteigen, damit eine Steuererstattung zustande kommt. Typische Werbungskosten sind zum Beispiel die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Bewerbungskosten, Kauf von Arbeitsmitteln, wie Schreibwarenbedarf, PCs/Laptops, Fachliteratur und Fortbildungskosten sowie Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften.

Praxis-Tipp:
Es bietet sich für Auszubildende an die vereinfachte Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist eine verkürzte Einkommensteuererklärung mit nur zwei Seiten zum Ausfüllen. Vorteil: Es ist deutlich einfacher und das gewünschte Ziel wird schneller erreicht.


Die Eltern der Auszubildenden haben grundsätzlich noch einen Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Jedoch gibt es eine Ausnahme: Handelt es sich bei der Ausbildung um eine Zweitausbildung und die wöchentliche Arbeitszeit übersteigt 20 Stunden, werden die Zahlungen von der Familienkasse eingestellt. Eine sogenannte Zweitausbildung liegt vor, wenn vor der Ausbildung bereits ein Studium oder eine andere Ausbildung abgeschlossen wurde.

Für die Eltern ergibt sich hier ein oftmals unbekanntes Steuersparmodell:
Wenn Sie als Elternteil noch Kindergeld erhalten, dürfen Sie die Beitragszahlungen des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Es sollte folgendes dabei beachtet werden:

  • Grundvoraussetzung: Eltern müssen für Ihr Kind noch einen Kindergeldanspruch haben,
  • wenn die Eltern die Beitragszahlungen als Sonderausgaben absetzten, darf das Kind diese nicht noch einmal geltend machen und
  • die Angaben zu dem Sonderausgabenabzug machen die Eltern in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KIND geltend.