In dem Streitfall dieses Urteils ging es um die Abzugsfähigkeit des Höchstbetrages von zwei Arbeitszimmern. Der Kläger ist sowohl selbständig als auch nicht selbständig tätig an jeweils zwei verschiedenen Orten. Der Kläger macht Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer von insgesamt 2.575,00 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und setzte nur den Höchstbetrag von 1.250,00 EUR für ein Arbeitszimmer an.
Die Gründe für die Nichtanerkennung des Finanzamtes sind, dass der Kläger zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen kann. Des Weiteren ist der Höchstbetrag nach Auslegung der Fachliteratur nur personen- und objektbezogen zu nutzen. Demzufolge kann dieser nur einmal jährlich genutzt werden. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Aufwendung dafür unbeschränkt abziehbar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund dessen, da diese Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.
Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 25. Februar 2015