Coronavirus (COVID-19)

Die Corona-Pandemie hat immer weitreichendere Folgen für unsere Wirtschaft und jeden Einzelnen von uns. Wir informieren Sie zu den wichtigsten steuerlichen Themen.

KfW Kredite

Bisher wurde lediglich vom BMF sowie der KfW Bank veröffentlicht, dass durch die KfW-Bank kurzfristige Liquidität durch die Vergabe von Krediten zur Verfügung gestellt wird. Die Bewilligung der Kredite wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Die Kreditbeantragung erfolgt über Ihre Hausbank. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Bankberater und bereiten Sie eine entsprechende Dokumentation vor, welche die Umsatzrückgänge und laufende Fixkosten beinhaltet. Informationen zum Zinssatz sowie zu den Rückzahlungsbedingungen liegen zurzeit nicht vor.

Kurzfristige Kredite Stadt Düsseldorf

Nach Informationen der Westdeutschen Zeitung hat die Stadt Düsseldorf einen Corona-Fond eingerichtet. 500 000 Euro sollen für besonders betroffene Unternehmen zur Verfügung stehen. Anträge können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

finanzhilfecorona@duesseldorf.de

Steuerstundung/ Steuererleichterungen

Es besteht die Vorgabe, dass auf Antrag Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschlägen wird bis zum 31.12.2020 verzichtet. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass der Steuerzahler unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist (beispielsweise Betriebsschließungen, Lieferengpässe oder entsprechende Umsatzrückgänge).

Die nächste Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 14.4. einzureichen. Sollte die Zusammenstellung der Unterlagen aus Krankheitsgründen nicht möglich sein, kann sicherlich unkompliziert eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Die Abgabe geschätzter Umsatzsteuervoranmeldungen würden wir nicht empfehlen, da diese als Steuerverkürzung gewertet werden.

Die nächsten Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer sind am 15.5. fällig, die Einkommens- und Körperschaftsteuer am 10.6. Hier kann eine ebenfalls Herabsetzung der Zahlung beantragt werden.

Sollte eine Einzugsermächtigung vorliegen, können Sie diese jederzeit widerrufen, um eine Abbuchung der Steuer zu verhindern. Dies ersetzt jedoch nicht den Antrag auf Stundung.

Krankheit und Quarantäne

Werden unter 30 Mitarbeiter beschäftigt, greift im Krankheitsfall die Umlage 1, so dass bis zu 70 % der Gehaltskosten durch die Krankenkassen erstattet werden, wenn eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt wird. Zurzeit ist es möglich, dass der Hausarzt telefonisch eine 14-tägige AU ausstellt. Dies gilt ebenfalls, wenn für einen Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet wird.

Bitte beachten Sie, dass die Erstattungen der Krankenkasse erst im Nachhinein fließen werden. Sie müssen hier in Vorleistung gehen! Dies bedeutet, dass das volle Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden muss. Die Lohnnebenkosten bleiben zu 100 % bestehen und werden nicht erstattet. Sollte für einen Arbeitgeber Quarantäne angeordnet werden und sich hieraus eine Betriebsschließung ergeben, muss der Arbeitgeber weiterhin für die kommenden sechs Wochen die vollen Gehälter auszahlen. Im Nachgang werden dem Arbeitgeber durch das Gesundheitsamt bis zu 70 % der Bruttogehälter erstattet Die Lohnnebenkosten bleiben zu 100 % bestehen und werden nicht erstattet. Die Erstattung erfolgt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Sollte auch nach den sechs Wochen eine Betriebsschließung vorliegen, werden gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz die Gehälter durch den Staat übernommen. Die Zahlungen erfolgen durch die zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt). Die Gehaltszahlungen durch den Staat sind auf 70 % des Bruttogehaltes maximal auf 90 % des Nettogehaltes beschränkt. Die Lohnnebenkosten entfallen für den Arbeitgeber und werden ebenfalls von dem zuständigen Amt übernommen.

Dies gilt ebenfalls für Selbstständige: Sie können auf Basis Ihres Durchschnittseinkommens eine staatliche Erstattung beantragen.

Kurzarbeit

Die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeit betrifft alle Arbeitgeber. Entgeltausfälle können dadurch in Teilen ausgeglichen werden. Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal 12 Monate lang beziehen. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die Beantragung ist auch für Leiharbeitnehmer möglich. Die Sozialversicherungsbeiträge werden voll durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Bitte beachten Sie, dass vorerst immer der Resturlaub aus 2019 und vorhandene Überstunden genommen bzw. abgebaut werden müssen, bevor eine Kurzarbeit beantragt wird. Auch muss der komplette Betrieb oder ein Betriebszweig von der Kurzarbeit betroffen sein. Die Kurzarbeit muss beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Insolvenzantragspflicht

Nach Angaben des Bundesamtes für Justiz wird bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Insofern gilt die bis dato geltende dreiwöchige Insolvenzantragspflicht momentan nicht mehr.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Was bedeutet Kurzarbeit?

Damit Sie Kurzarbeit für Ihr Unternehmen beantragen und die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen können, müssen Sie die Arbeitszeit der Arbeitnehmer auch entsprechend verkürzen.

Kurzarbeitsgeld auch für Azubis, Studentische Hilfskräfte und Minijobber?

Leider gilt das Kurzarbeitsgeld bisher nicht für Auszubildene, Studentische Hilfskräfte oder Minijobber.

17. März 2020|Allgemein|

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