Bei Einkünften aus Renten und Altersvorsorgeverträgen verlangt das Finanzamt die Abgabe der Anlage R zur Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich sind fast alle Renten steuerpflichtig. In dem folgenden Artikel werden die steuerfreien und steuerpflichtigen Renten dargestellt sowie die Besonderheiten beim Ausfüllen der Anlage R aufgezeigt.

Allgemeines:

Die Einkünfte aus Rentenbezügen teilen sich in steuerfreie und steuerpflichtige Renten auf. Zu den steuerfreien Renten zählen die Einkünfte aus Versorgungs- und Entschädigungsrenten, wie zum Beispiel Schwer- und Kriegsbeschädigtenrente. Die steuerpflichtigen Renten sind die gesetzlichen Renten, wie zum Beispiel die Altersrente, die Witwen-/Witwerrente oder auch die Waisenrente. Es ist jedoch eine Besonderheit bei den gesetzlichen Renten vorhanden. Wenn der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte hat außer die Einkünfte aus Rentenbezügen, fällt im Rahmen der gesetzlichen Rente keine Steuer an, solange der Betrag von 1.218,00 EUR pro Monat für das Jahr 2014 (14.617,00 EUR pro Jahr) und für das Jahr 2015 pro Monat 1.191,00 EUR (14.287,00 EUR pro Jahr) nicht überschritten wird. Dieser Freibetrag wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgesetzt.

Die Besteuerung von Renten richtet sich nach § 22 EStG – sonstige Einkünfte. Steuerrechtlich werden hierzu sowohl private als auch gesetzliche Renten gezählt. Der Unterschied liegt in der Besteuerung. Die Privatrenten werden mit dem Ertragsanteil – jahresbezogener Prozentsatz – versteuert, wohingegen die gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz versteuert werden.

Besteuerung der gesetzlichen Renten:

Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Renten bestimmt sich nicht nach dem Lebensalter bei Renteneintritt sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Diese Änderung ist ab dem Jahr 2005 gültig. Demnach werden beispielsweise Renten mit Beginn zum Jahr 2005 zu 50 % besteuert. Dieser Besteuerungsanteil steigt bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 %-Punkte, somit bis zu 80 %. Ab dem Jahr 2021 um jeweils 1 %-Punkt bis zum Jahr 2040. Danach beträgt der Besteuerungsanteil bei Eintritt der Rente in 2040 volle 100 %.

Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Teil der Rente wird in den nachfolgenden Jahren festgeschrieben. Somit erhöht sich bei zukünftigen Rentenerhöhungen nur der steuerpflichtige Teil, der steuerfreie Betrag bleibt gleich. Demzufolge wird der Rentenanpassungsbetrag immer voll versteuert.

Besteuerung der privaten Renten:

Die Besteuerung für private Renten – nach dem Alterseinkünftegesetz – richtet sich nach dem Ertragsanteil. Dieser Anteil wird der Besteuerung unterworfen. Der Ertragsanteil ist je nach Alter bei Rentenbeginn unterschiedlich hoch. Ist derjenige, welcher die Rente bezieht, bei Rentenbeginn 25 Jahre alt, umfasst der Ertragsanteil 47 %. Bei einem Alter von 97 Jahre zum Rentenbeginn umfasst dieser Anteil lediglich nur noch 1 %.

Formulardarstellung und Ausfüllhilfe:

Die Anlage R besteht aus zwei Seiten und lässt sich in vier Bereiche teilen. Die erste Seite befasst sich im oberen Teil mit Angaben zur gesetzlichen Rente und im unteren Teil mit Angaben zur privaten Rente. Die erste Hälfte der zweiten Seite umfasst die Renten, welche vom Arbeitgeber geschlossen wurden sowie die Riester Rente. Im dem unteren Teil dieser Seite können Rentner Angaben zu Werbungskosten machen.

Im Folgenden erhalten Sie eine Informationen zum korrekten Ausfüllen des Formulars, hinsichtlich der privaten und gesetzlichen, sowie zu den Werbungskosten.

Eintragung im Formular von gesetzlichen Renten:
Im Hinblick auf das Ausfüllen der Anlage R für gesetzliche Renten ist zu beachten, dass die richtigen Rententräger eingetragen sind. Dies ist auf Seite eins in Zeile 4 zu notieren. Zur besseren Orientierung stehen die Bedeutungen der jeweiligen Ziffern kleingedruckt auf dem Formular. Die Ziffern dieser Zeile stehen für folgende Renten: Ziffer 1 für die gesetzliche Rentenversicherung, Ziffer 2 für eine landwirtschaftliche Alterskasse, Ziffer 3 für eine berufsständische Versorgungseinrichtung, z. B. für Ärzte, Architekten oder Anwälte und Ziffer 9 für Renteneinkünfte aus ausländischen Versicherungen.

In der nachfolgenden Zeile, Nummer 5 wird der Rentenbetrag erfasst. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Ausweis mit dem Bruttobetrag erfolgt. Demnach vor Abzug der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. In Zeile 6 wird der Rentenanpassungsbetrag ausgegeben. Diese beiden Beträge können Sie der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers entnehmen.
In Zeile 7 wird der Rentenbeginn mitgeteilt. Dies ist wichtig, da daraus der jährliche steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des Rentenbetrags ermittelt wird.
In den Zeilen 8 und 9 werden Beginn und Ende von vorhergehenden Renten eingetragen. Eine vorhergehende Rente kann beispielsweise eine gewährte Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten sein. Durch diese Renten kann sich eine günstigere Besteuerung ergeben.

Eintragung im Formular von privaten Renten:
Auch hier ist, wie bei den gesetzlichen Renten, wichtig zu beachten, dass die richtigen Rententräger eingetragen sind. Dies ist auf Seite eins in Zeile 14 festzuhalten. Die Bedeutung der jeweiligen Ziffern steht ebenfalls kleingedruckt auf dem Formular. Die Ziffern in dieser Zeile stehen für folgende Renten: Ziffer 6 für die private Rente, Ziffer 7 für die private Rente mit einer befristeten Laufzeit, Ziffer 8 steht für die sonstigen Verpflichtungsgründe und Ziffer 9, für die Renten aus ausländischen Versicherungen.

In der nachfolgenden Zeile, Nummer 15 wird der Rentenbetrag angegeben. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Ausweis mit dem Bruttobetrag erfolgt. Demnach vor Abzug der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Diesen Betrag können Sie der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers entnehmen.
In der Zeile 16 wird der Rentenbeginn mitgeteilt. Dies ist wichtig, da daraus der Ertragsanteil ermittelt wird, welcher der Besteuerung unterliegt.
In den Zeilen 17 bis 19 ist das Ende der Rente einzutragen. Hier wird unterschieden zwischen dem Erloschen der Rente durch Tod oder durch eine zeitliche Befristung.
Als letzte Angabe zu der privaten Rente ist die Zeile 20 auszufüllen, jedoch nur wenn Zusatzversorgungsrenten bezogen wurden.

Werbungskosten:
Zu den Werbungskosten, welche in der Anlage R geltend gemacht werden können, zählen beispielsweise Kosten für eine Rentenberatung oder auch Gewerkschaftsbeiträge. Die jeweiligen Beträge sind auf der Seite 2 in den Zeilen 50 bis 57 einzutragen. Hierbei zu beachten ist, dass die jeweiligen Kosten den entsprechenden Renten korrekt zuzuordnen sind. Durch diese Kosten mindern sich die Renteneinkünfte und die Steuerbelastung sinkt. Wenn Sie keine solcher Werbungskosten vorweisen können, steht Ihnen eine Pauschale in Höhe von 102,00 EUR zu, die von den Einkünften abgezogen wird. Dies geschieht automatisch in der Berechnung, wenn Sie keine Werbungskosten angegeben haben. Wenn Ihre selbst angesetzten Werbungskosten die Pauschale nicht übersteigen, erhalten Sie trotzdem den Abzug des höheren Betrags, somit ebenfalls 102,00 EUR.