Bei diesem Urteil haben Eheleute im Streitjahr 2011 gegen das Finanzgericht Münster geklagt, da die anteiligen Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers nicht zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gezählt wurden.
Der Ehemann war im Streitjahr 2011 als selbständiger Steuerberater tätig. Er nutzte für diese Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus der Eheleute. Das Badezimmer dieses Einfamilienhauses wurde behindertengerecht umgebaut. Zum Beispiel wurde die Badewanne ersatzlos entfernt, die Dusche verlegt und die Fußbodenheizung erneuert.
Der Kläger macht von insgesamt 38.000,00 EUR der Umbaukosten 8 % als Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der selbständigen Tätigkeit geltend. Die 8 % entsprechen der Fläche des Arbeitszimmers gegenüber der gesamten Wohnfläche. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen ab. Der Kläger war jedoch der Meinung, dass es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, welche das gesamte Gebäude betreffen und somit abziehbare Kosten darstellen.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt, lies die Revision allerdings aufgrund der erheblichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zum Bundesfinanzhof zu.
Die Aufwendungen wurden zu Unrecht nicht anerkannt, da bei der Modernisierung des Badezimmers derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen wurde, dass der Umbau den Wert des gesamten Einfamilienhauses erhöht hat. Des Weiteren ist das häusliche Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens des Ehemanns. Sollte der Kläger das Arbeitszimmer seinem Betriebsvermögen entnehmen, wären 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt worden. Demnach würde auch hier die Erhöhung des Gebäudewertes durch die Modernisierung eine Rolle spielen. Sollten die Umbaukosten als Erhaltungsaufwendungen, somit direkt abzugsfähig, behandelt werden, hätte nicht anders entschieden werden dürfen.