Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) – eine weitere Maßnahme zum nachhaltigen Abbau von unnötiger Bürokratie. Was zu beachten ist, was hinter der „ E-Bilanz“ steht und welche Vor- und Nachteile dieser Schritt des Gesetzgebers mit sich zieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die E-Bilanz umfasst die elektronische Übermittlung von Bilanzdaten eines Unternehmens an das zuständige Finanzamt. Nach der Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Definition der E-Bilanz, die Verpflichtung der Unternehmer, den
„… Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung [an die Finanzverwaltung] zu übermitteln.“
(§ 5b Abs. 1 Einkommensteuergesetz)
Ab wann?
Das Erstjahr für die verpflichtende elektronische Übermittlung ist das Wirtschaftsjahr 2013. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr besteht die verpflichtende Abgabe für das Jahr 2013/2014.
Es besteht für die folgenden Fälle eine verlängerte Übergangsfrist. Hierbei müssen die Bilanzdaten erst für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, welche nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
• ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
• inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
• steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und von Vereinen und bei
• Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Wer muss eine E-Bilanz erstellen?
Eine E-Bilanz müssen alle Steuerpflichtigen erstellen, die ihren Gewinn durch die Erstellung einer Bilanz ermitteln. Demnach sind betroffen:
• Gewerbetreibende, welche verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen, oder dies freiwillig tun,
• Land- und Forstwirte, die verpflichtet sind Bücher zu führen oder freiwillig bilanzieren und
• Freiberufler, die freiwillig Bücher führen.
Sollten Steuerpflichtige freiwillig bilanzieren, besteht für diese ein „Wahlrecht“ zur Übermittlung der E-Bilanz. Durch die Umstellung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Sie die elektronische Übermittlung vermeiden.
Ausnahme!
Die Finanzverwaltung muss nicht auf die Übermittlung der Bilanzdaten bestehen, wenn es für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellt. Unter dieser Härte ist die persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Übermittlung der E-Bilanz gemeint. Um diese Ausnahme geltend zu machen ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig. Die folgenden Gründe stellen zum Beispiel eine unbillige Härte da:
• Das Personal und die finanzielle Mittel zur Umstellung der EDV-Buchhaltung fehlen
• Der Betrieb wird in X Jahren aufgegeben
• Bislang wurde keine EDV-Buchhaltung verwendet und es fehlen die finanzielle Mittel dazu
Sanktionen:
Wenn der Unternehmer seine Bilanzdaten nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt, hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen geregelt.
• Androhung einen Zwangsgelds
• Festsetzung einen Zwangsgelds bis zu 25.000,00 EUR
• Schätzung der Besteuerungsgrundlage
Die ersten beiden Sanktionen folgen hintereinander. Zuerst wird das Zwangsgeld mit einer Frist zur Nachreichung der E-Bilanz angedroht. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Eine weitere Variante ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage.
Inhalt und Form der E-Bilanz:
Das Bundesfinanzministerium hat einen Mindestumfang für die Übermittlung festgesetzt. Demnach müssen die folgenden Bestandteile an die Finanzverwaltung gesendet werden:
• Bilanz
• Gewinn- und Verlustrechnung
• Ergebnisverwendung
• Kapitalkontenentwicklung (für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften)
• steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
• steuerliche Modifikationen (Umgliederungs- / Überleitungsrechnungen)
Für die Form der E-Bilanz hat die Finanzverwaltung ebenfalls ein Schema namens Taxonomie vorgegeben. Darunter ist ein erweiternder Kontenrahmen definiert, der aus Bilanz-, Gewinn- und Verlustpositionen besteht. Die sogenannte Kerntaxonomie ist für alle Rechtsformen vorgesehen. Selbstverständlich sind im Einzelfall nur die Positionen zu füllen, bei denen auch Geschäftsvorfälle vorliegen. Zur Visualisierung, Erläuterung und Hilfestellung der Taxonomie stehen Ihnen unter eSteuer.de sämtliche Informationen zur Verfügung.
Neben dem Mindestumfang der Übermittlung, können auch Berichtsbestandteile freiwillig übermittelt werden, wie:
• Anlagespiegel
• Anhang
• Lagebericht
• Bericht des Aufsichtsrats
• Haftungsverhältnisse, etc.
Sollten Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz bestehen, verlangt das Finanzamt auch die Übermittlung der Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz.
Folge:
Die E-Bilanz verschafft, trotz Abbau der Steuerbürokratie von Unternehmen in erster Regel der Finanzverwaltung einen Vorteil. Im Zeitpunkt der Übermittlung der elektronischen Daten werden automatische Datenabgleiche durchgeführt oder auch Plausibilitäts- und Kalkulationskontrollen. Sollten hier Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten entstehen, bekommt der Finanzbeamte einen automatischen Alarm und kann diesem Hinweis nachgehen und eine Detailprüfung durchführen. Ohne viel Zusatzaufwand können jetzt die Unternehmensdaten im Gegensatz zur Papierform gründlicher geprüft werden.
Es gibt auch einige Vorteile für den Steuerpflichtigen. Demnach verringern sich der Papierverbrauch, sowie die Kosten für die Erstellung der Bilanz auf Papierform. Ebenso reduzieren sich die Rückfragen oder Ergänzungswünsche von Seiten der Finanzverwaltung zum Jahresabschluss.