Spätestens bei der Gründung muss sich jeder Unternehmer einmal die Frage stellen, ob eine Bilanz aufgestellt werden muss, oder eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (nachfolgend auch „EÜR“ genannt) reicht. Bilanzieren kann jeder freiwillig, aber ab wann ist es Pflicht und welche Vor- und Nachteile bringt dies mit sich? Antworten auf die Fragen finden Sie in diesem Artikel. Bevor es die Antworten gibt, ist es zuallererst wichtig den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer EÜR zu kennen.

EÜR – Einnahmen minus Ausgaben
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen, jeweils im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, abgezogen. Die daraus resultierende Differenz ist der Gewinn des Unternehmens. Einen aufschlussreichen Überblick über die Vermögenslage ermöglicht die EÜR daher nicht.

Bilanz – Betriebsvermögensvergleich
Die Bilanz, welche zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss bildet, zeigt einen besseren Überblick über die Vermögenslage eines Unternehmens. Durch den Betriebsvermögensvergleich wird eine Übersicht der Vermögens- und Ertragslage zu einem bestimmten Stichtag dargestellt.

Die Bilanz ist in zwei Hälften zu unterteilen:

– AKTIVA (linke Seite der Bilanz): Wie wird das vorhandene Vermögen verwendet?

Anlagevermögen (Vermögen, welches dem Geschäftsbetrieb dauernd dient z.B. Maschinen)
Umlaufvermögen (Vermögen, welches sich im Umlauf befindet und dem Betrieb nicht dauernd dient z.B. Rohstoffe, Waren)
– PASSIVA (rechte Seite der Bilanz): Wie wird das vorhandene Vermögen finanziert

Eigenkapital (Jahresüberschuss und Gewinnrücklagen)
Fremdkapital (z.B. Verbindlichkeiten an Kreditinstitute)
Eine Bilanz kann zudem noch latente Steuern oder aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten beinhalten. Dies würde an dieser Stelle zu einer Verkomplizierung des Artikels führen.

Jedoch stellt auch die Bilanz nicht die reale Vermögenslage dar. Beispielsweise können sogenannte „stille Reserven“ im Anlagevermögen vorhanden sein. Diese entstehen, wenn der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsguts den Buchwert in der Bilanz überschreitet. Zu dieser nicht erkennbaren Darstellung kann es kommen, wenn beispielshalber der Verkehrswert einer Immobilie steigt.

Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Die gesetzliche Pflicht zur Bilanzierung besteht bei Gesellschaften und Unternehmen, welche im Handelsregister eingetragen sind. Dies ist zum Beispiel der eingetragene Kaufmann (e. K.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), oder auch die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Gewerbliche Unternehmen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben grundsätzlich die Wahl zwischen der Aufstellung einer Bilanz oder der Einnahmen-Überschussrechnung. Sollte jedoch ein Jahresumsatz von 600.000,00 EUR oder ein Jahresgewinn von 60.000,00 EUR überschritten werden, besteht auch hier die Pflicht zur Bilanzierung.

Ausnahmen bilden hier nur die Freiberufler. Sie erstellen grundsätzliche, unabhängig vom Jahresumsatz oder -gewinn, eine Einnahmen-Überschussrechnung aufstellen. Jedoch können sie auch jederzeit freiwillig eine Bilanz aufstellen.

Teilweise ist die Einordnung in Freiberufler oder Gewerbetreibender etwas schwierig. Bei den Berufen Arzt und Rechtsanwalt ist es eindeutig eine freiberufliche Tätigkeit. Dies ist gesetzliche festgehalten. Aber wie sieht es mit einem Programmierer aus? Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an und muss separat beurteilt werden.

Vorteile einer Bilanz:
Wie bereits erwähnt, schafft die Bilanz einen besseren Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens. Dadurch erlangt der Unternehmer ein umfassenderes wirtschaftliches Bild von seinem Unternehmen. Die Bilanz bietet eine bessere Planungsgrundlage für die internen Geschäftsvorfälle sowie auch für externe Umstände.
ACHTUNG: Besonders bei einer Kreditvergabe ist eine Bilanz von Vorteil, da hier auch die bestehenden Verbindlichkeiten und das vorhandene Vermögen dargestellt werden. Einnahmen-Überschussrechner müssen oftmals zusätzliche Vermögensaufstellungen erstellen, um einen Kredit zu erlangen.

Vorteile einer EÜR:
Der größte Vorteil einer Einnahmen-Überschussrechnung liegt in der Einfachheit: Keine Bestandskonten, keine Bewertungsproblematik und auch keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht. In der Regel ist eine EÜR auch kostengünstiger in der Erstellung. Da die Einnahmen-Überschussrechnung keine periodengerechte Gewinnermittlung darstellt, kann das Jahresergebnis aufgrund des Zahlungsprinzips durch die gezielte zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben beeinflusst werden. Des Weiteren fallen keine Ertragssteuern auf noch nicht verwirklichte Geschäftsvorfälle an, da Forderungen nicht auszuweisen sind. Genauer gesagt sind Steuern erst zu leisten, wenn das Geld tatsächlich zur Verfügung steht. Dies mindert Liquidationsengpässe.

Fazit:
Gegenüber der Einnahmen-Überschussrechnung hat die Bilanz deutliche Vorteile und ist trotz allem nicht immer die richtige Entscheidung. Für kleine Unternehmen ohne umfangreiches Anlage- und Umlaufvermögen ist die EÜR eine gute und kostengünstige Variante zur Gewinnermittlung. Nimmt jedoch die Komplexität und die Größe des Unternehmens zu, stellt die Bilanz ein besseres Steuerungsinstrument, mit einer genaueren zeitlichen Zuordnung der Gewinne, dar.