Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde die Freigrenze von 110,00 EUR, nicht wie gedacht auf 150,00 EUR erhöht, sondern in einen Freibetrag von 110,00 EUR umgewandelt. Diese Regelung gilt ab dem 01. Januar 2015.
Eine Betriebsveranstaltung ist gegeben, wenn
- die Veranstaltung einen gesellschaftlichen Charakter hat,
- die Teilnahme allen Betriebsangehörigen, oder den Beschäftigten einer einzelnen Organisation (Abteilung, Filiale) zusteht,
- der Veranstalter der Arbeitgeber selbst oder der Betriebs- oder Personalrat sind.
Betriebsveranstaltungen können zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Abteilungsfeiern oder auch Betriebsausflüge sein. Im Gegensatz dazu ist eine Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer, eine Arbeitsbesprechung oder -essen keine Betriebsveranstaltung.
Während früher neben der Häufigkeit auch die Dauer der Betriebsveranstaltung entscheidend war, ist nun nur noch die Häufigkeit, von maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr für denselben Personenkreis, erheblich. Die Dauer einer solchen Betriebsveranstaltung ist nicht mehr relevant.
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
Übliche Zuwendungen sind vor allem
- Speisen und Getränke,
- Tabakwaren,
- Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
- Eintrittskarten, die im Rahmen der Betriebsveranstaltung benötigt werden,
- Aufwendungen von Geschenken bis zu einem Wert von 40,00 € und
- Sachpreise, die durch eine für alle Arbeitnehmer zugängliche Verlosung entstehen.
Die Verwendung von Barleistungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung wird als unüblich betrachtet und stellt somit steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Der steuerfreie Betrag für übliche Zuwendungen beträgt 110,00 EUR, wenn dieser innerhalb der ersten oder zweiten Betriebsveranstaltung im Jahr zufließt. Wird dieser Betrag auch nur geringfügig oder die Häufigkeit der Betriebsveranstaltung überschritten, spricht man von einem zu versteuernden Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Zuschüsse (z.B. durch die Kasse, welche durch den Betriebsrat verwaltet wird) von maximal 110,00 EUR für die Betriebsveranstaltung zu gewähren, diese bleiben ebenfalls steuerfrei.
Nehmen Angehörige des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teil, werden die dadurch verursachten Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.