In diesem Artikel möchten wir Ihnen darstellen, was Sie als Unternehmer unter dem Begriff Anlagevermögen verstehen, was Sie beim Kauf von Gegenständen beachten sollten und wie sie gekaufte Gegenstände in Ihrer Buchhaltung behandeln müssen.
In den darauffolgenden Wochen, werden wir zwei weitere Artikel zum Thema Anlagevermögen veröffentlichen. Hier thematisieren wir sowohl die Abschreibung als auch die Zuschreibung und Ausbuchung von Vermögensgegenständen.
Definition und Aktivierungspflicht:
Der Begriff „Anlagevermögen“ kommt aus dem Rechnungswesen und ist ein Sammelbegriff für alle Vermögensgegenstände eines Betriebes, die ein Unternehmen gekauft hat und die im Unternehmen verbleiben sollen. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 247 HGB.
Das Anlagevermögen wird auf der Aktivseite einer Bilanz ausgewiesen. Somit werden die Gegenstände „aktiviert“ und führen nicht zu direktem Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung. Auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) werden neu angeschaffte Wirtschaftsgüter, wie auch in der Bilanzierung, als nicht sofortigen Aufwand bzw. Ausgabe gebucht, sondern müssen in einem separaten Anlagenverzeichnis geführt werden. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Freiberuflern und kleinen Gewerbebetrieben angewendet werden kann.
Wichtig ist, dass Gegenstände des Anlagevermögens nicht weiterverkauft werden sollen, sondern dazu bestimmt sind „dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens dauernd zu dienen“ – wie der Gesetzgeber es definiert. Das heißt, diese Gegenstände werden benötigt um sein Geschäft aufnehmen und durchführen zu können. Somit dienen sie als dauernde Geschäftsgrundlage dem Betriebszweck. Zwecks Einheitlichkeit, Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit und Bilanzkontinuität verlangt § 266 Abs. 2 HGB eine Unterteilung des Anlagevermögens in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Diese Regelung entspricht internationalen Gepflogenheiten und muss in der Bilanz bzw. im Anlageverzeichnis beachtet werden.
Natürlich weicht das Anlagevermögen eines Zahnarztes von dem eines Onlinehändlers signifikant ab. Der Zahnarzt wird zum Beispiel Behandlungsstühle kaufen müssen sowie Röntgenmaschinen, Stühle für das Wartezimmer oder Ähnliches. Der Onlinehändler wird für sein Büro lediglich eine normale Büroausstattung benötigen wie Schreibtische, Bürostühle, Computer etc. Dafür braucht der Onlinehändler eine gute Website, bzw. einen Online Shop, der auf seine Bedürfnisse und sein Geschäft zugeschnitten ist. Was tatsächlich in ein Anlagevermögen bzw. ein Anlageverzeichnis aufgenommen wird, hängt von der jeweiligen Branche und dem Gegenstand des Unternehmens ab.
Bewertung:
Da jeder Kaufmann verpflichtet ist, „Bücher“ zu führen, ist auch im Gesetz definiert, was in diesen „Büchern“ enthalten sein muss. Für erworbene Gegenstände wird nach Gegenständen, die dauernd im Betrieb bleiben sollen und hier genutzt werden (Anlagevermögen) oder Gegenständen, die man weiter ver- oder bearbeitet, welche das Unternehmen weiterveräußert bzw. damit handelt (Umlaufvermögen) unterschieden. Die Kosten für den Erwerb eines Gegenstandes für einen Betrieb bezeichnet das Gesetz als „Anschaffungskosten“. Diese werden definiert in § 255 Abs. 1 HGB. Dort steht, dass die Anschaffungskosten alle Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
D. h. den aktivierungspflichtigen Wert entnehmen Sie der Rechnung (Netto Kaufpreis) und hinzu kommen noch weitere Kosten, die entstehen, bis der Gegenstand tatsächlich genutzt werden kann, z. B. die Montageaufwendungen und Transportkosten für eine Produktionsmaschine. Die Kosten, welche anfallen um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, werden als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet.
Wie bereits oben geschrieben müssen die Anschaffungskosten (i. d. R. Netto-Kaufpreis laut Rechnung) in der Bilanz aktiviert werden bzw. im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Auch müssen die bilanzierten Gegenstände jedes Jahr durch eine Inventur nachgezählt werden, um die Vollständigkeit zu gewährleisten. Dies dient auch als eigene Überprüfung um festzustellen, welche Gegenstände sich noch im Unternehmen befinden.