Im Juni 2015 wurde das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verabschiedet. Nachstehend erläutern wir die wesentlichen Änderungen und ihre Folgen für die Praxis.
1. – Nutzungsdauer aktivierter Entwicklungskosten sowie des Firmenwerts
Grundsätzlich ist die Nutzungsdauer zu schätzen, ist dies jedoch nicht möglich, kommt eine Abschreibung über 10 Jahre zum Tragen (§ 253 Abs. 3 HGB).
2. – Anschaffungskosten
Minderungen des Anschaffungspreises sind von den Anschaffungskosten abzuziehen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Allgemeine Minderungen, z. B. mengenabhängige Boni, sind nicht abzusetzen.
3. – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Der Ausweis außerordentlicher Aufwendungen und Erträge in der GuV entfällt. Künftig sind die entsprechenden Aufwendungen und Erträge anderen Posten in der GuV zuzuordnen, z. B. den Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen.
4. – Definition Umsatzerlöse
Der Begriff der Umsatzerlöse wurde neu definiert. Künftig fallen darunter auch Umsätze, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbracht werden, z. B. Verkauf von Produkten, Vermietung und Verpachtung oder Dienstleistungen. Eine Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften findet nicht mehr statt.
Weiterhin nicht zu den Umsatzerlösen gehören Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen oder der Auflösung von Rückstellungen.
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden.
Weiterhin werden erweiterte Angaben im Jahresabschluss und im Anhang gefordert:
Im Jahresabschluss sind immer Firma, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer ungeachtet der Größe der Gesellschaften anzugeben.
Künftig besteht im Anhang eine Erläuterungspflicht über den Abschreibungszeitraum bei Geschäfts- oder Firmenwerten. Dies gilt nicht nur für neu aktivierte Firmenwerte, sondern auch für Alt-Firmenwerte. Die Nutzungsdauer ist mit Begründung anzugeben.
Wie oben erwähnt, entfällt in der GuV der Ausweis außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge. Dafür sind künftig im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben. Aufzuführen sind Betrag und Art einzelner Posten, diese müssen nicht weiter erläutert werden.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind künftig dazu verpflichtet, den Anlagespiegel im Anhang (nicht mehr in der Bilanz) anzugeben.
Die Größenklassen für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in klein, mittelgroß und groß werden nach oben angepasst:
Die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB bleiben insgesamt unverändert.
Die neuen Schwellenwerte können erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden, dann aber zwingend auch mit der Neudefinition der Umsatzerlöse. Möglich ist aber auch die Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden.
Durch die Anpassung der Größenklassen kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung.