Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu. Ab dem 01. Januar 2015 gilt erstmals für ganz Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Vom Mindestlohngesetz sind auch Arbeitgeber betroffen, die schon lange durchweg einen Stundenlohn zahlen, der über dem neuen Mindestlohn liegt. Vor allem müssen die Arbeitgeber neue Aufzeichnungspflichten beachten, deren Nichterfüllung mit empfindlichen Strafen belegt ist.

Lohnhöhe:
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 Euro brutto je Zeitstunde und wird sich frühestens zum 01. Januar 2017 erneut ändern, sofern nicht ein Tarifvertrag einen höheren Lohn vorsieht. Bei Minijobbern darf die vertraglich vereinbarte monatliche Stundenzahl zu keiner Unterschreitung des Mindestlohns führen.

Ausnahmen vom Mindestlohn:
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Rentner oder angestellte Familienangehörige. Generell davon ausgenommen sind nur

  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit
  • bestimmte Praktika (siehe unten)

Daneben gibt es zeitlich befristete Ausnahmen für bestimmte Branchen, in denen die spätere Einführung des Mindestlohns im Gesetz oder in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt ist ([O] = Unterschreitung des Mindestlohns nur in Ostdeutschland):

  • Fleischwirtschaft (8,00 Euro bis zum 30. September 2015)
  • Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau (Stundenlohn in 2015: 7,40 Euro West / 7,20 Euro Ost)
  • Friseurhandwerk (bis 31. Juli 2015 pro Stunde 8,00 Euro West / 7,50 Euro Ost)
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Zeitarbeit
  • Zeitungszusteller (75 % des Mindestlohns in 2015, 85 % in 2016)

Minijobber:
Kommt es zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro, tritt automatisch eine volle Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeber können aber durch eine Reduzierung der Arbeitszeit die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von maximal 450 Euro weiter einhalten.

Praktikanten:
Praktikanten haben ebenfalls Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum nicht in eine der folgenden Kategorien fällt:

  • Pflichtpraktika im Rahmen einer Studien-, Ausbildungs- oder Schulordnung
  • Praktika im Rahmen der Ausbildung an einer Berufsakademie
  • Praktika begleitend zu einer Ausbildung oder einem Studium von bis zu drei Monaten, wenn mit demselben Praktikanten nicht schon ein solches Praktikumsverhältnis bestanden hat
  • Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums
  • Einstiegsqualifizierung, die von der Arbeitsagentur gefördert wird
  • Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

Damit haben insbesondere alle Praktikanten, die nach einem Studium oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum leisten, Anspruch auf den Mindestlohn.