Ab dem 17. August 2015 gilt die neue Erbrechtsverordnung der EU. Demnach soll das Erben über die Grenzen hinweg einfacher und somit unkomplizierter werden. Jedoch kann es auch zu Überraschungen bei bereits bestehenden Testamenten kommen.

Die wichtigste Änderung ist, dass für den gesamten Nachlass die Rechtordnung des Staates gilt, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Beispielsweise lebt ein Deutscher in Frankreich und stirbt auch in diesem Land, unterliegt die Erbschaft dem französischen Recht. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich im Erbrecht, wie auch im Steuerrecht, nach dem Lebensmittelpunkt.

Unterschiede ergeben sich bei den Erbrechtsgesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Beispielsweise erben in Deutschland die Ehegatten und die Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden hingegen erbt unter Umständen der Ehegatte alleine und in Frankreich hat der Ehepartner nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.

Möchte jemand trotz der Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben, muss das vorgesehene Wahlrecht ausgeübt werden: Es kann im Testament der Betroffenen bestimmt werden, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.


Praxis-Tipp:
Sie können das Wahlrecht auch nutzen, wenn Sie bereits ein Testament verfasst haben – egal ob Sie im Ausland leben oder nicht. Es reicht, nach der Bundesnotarkammer Berlin, eine Ergänzung des Testaments aus. Wichtig hierbei ist, dass diese Ergänzung mit der Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.

Prüfen Sie jetzt schon, welches Erbrecht für Sie am günstigsten ist und lassen Sie sich rechtlich und steuerlich beraten.