Zu Gunsten eines Steuerpflichtigen kann ein bestandskräftiger Bescheid geändert werden, wenn der Steuerpflichtige selbst oder sein Steuerberater die für den Veranlagten günstige Tatsache bei der elektronischen Erklärung schlicht vergessen hat. Die Tatsache stellt kein grobes Verschulden dar. Dieses Verschulden würde Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit umfassen. Nach dem Bundesfinanzhof gibt es bei der Erstellung der elektronischen Steuererklärung einige Besonderheiten, welche unübersichtlich dargestellt sind. Somit kann ein schlichtes Vergessen eine leichte Fahrlässigkeit darstellen.
Dies wurde mit dem Urteil vom 10. Februar 2015 beim Bundesfinanzhof entschieden. Interessant ist, dass dieser Fehler einem Steuerberater passiert ist und trotzdem kein grobes Versehen angenommen wurde. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die elektronische Steuererklärung im ELSTER-Format und bei ELSTER-online verwirrend ist und somit Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. des Steuerberaters verursachen kann.