In diesem Fall entschied der Bundesfinanzhof über die Abziehbarkeit der Aufwendungen, welche für die Feier anlässlich eines runden Geburtstages sowie zum Bestehen der Steuerberaterprüfung aufgewendet wurden.
Im Sachverhalt ging es um einen Steuerpflichtigen, welcher im Februar eines Jahres zum Steuerberater bestellt wurde und im April desselben Jahres seinen 30. Geburtstag hatte. Aufgrund dieser beiden Ereignisse lud er Familie, Freunde, Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnortes ein. Die entstandenen Aufwendungen für Hallenmiete und Bewirtung teilte er nach Köpfen auf und brachte die Aufwendungen, welche auf den beruflichen Bereich der Gäste entfielen, als Werbungskosten bei seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus privatem oder beruflichem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen, abgegrenzt und abgezogen werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste des beruflichen Umfelds eingeladen werden, sondern die Einladungen nach „abstrakten“ berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden, wie zum Beispiel alle Auszubildenden, alle Zugehörigen der Abteilung X etc.
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08. Juli 2015