Im Moment engagieren sich viele Bewohner Deutschlands in der Flüchtlingshilfe. Ob es sich hierbei um finanzielle Unterstützung, Sachspenden oder die investierte Freizeit handelt, all dies kann steuerlich berücksichtigt werden. Besonders bei der finanziellen Unterstützung, gibt es nun Hilfe vom Bundesfinanzministerium. Das Ministerium hat die Finanzämter angewiesen, den vereinfachten Spendenabzug zuzulassen. Dieser Artikel thematisiert die einzelnen Unterstützungsmöglichkeiten mit den jeweiligen steuerlichen Vorteilen.

Geldspenden:
Die Hilfe für Flüchtlinge ist steuerlich mit Spenden bei Notfallsituationen, wie zum Beispiel einem Tsunami, gleichgestellt. Demnach hat das Bundesfinanzministerium eine Sonderregelung erlassen. Dies bedeutet konkret: Rückwirkend zum 01. August 2015 tritt ein neuer vereinfachter Spendennachweis in Kraft, welcher bis zum 31. Dezember 2016 gilt. Für den Nachweis als Spendenabzug genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der Ausdruck beim Online-Banking, um die gespendete Summe in der Steuererklärung abzusetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Geldspende auch als Spende gekennzeichnet ist. Es reicht aus, im Verwendungszweck das Wort „Spende“ einzutragen. Dies ging normalerweise nur bei Spenden bis zu 200,00 EUR. Durch die neue Regelung sind jetzt höhere Summen möglich, ohne dass der Empfänger der Spende die Einzahlungen bestätigen muss.
AUSNAHME: Sollten Arbeitnehmer als Unterstützung ihres Arbeitgebers bei einer Sammelspende auf einen Teil ihres Lohns verzichten, kann dies nicht in der Steuererklärung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert dies nicht, da auf den Teil des Lohns, welcher gespendet wurde, keine Steuern gezahlt werden. Demnach hat der Staat diese Spende bereits schon einmal bezuschusst.

ACHTUNG: Der Spendenabzug bei Geldzuwendungen ist begrenzt. Der Höchstbetrag, welcher jährlich an Spenden abgezogen werden kann, liegt bei 20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
Gehen die Spenden darüber hinaus, gibt es das Geld vom Fiskus mit Verzögerung. Der Überhang kann als Spendenvortrag im Folgejahr angesetzt werden. Wieviel man vom Staat zurückbekommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Spendet man beispielsweise 150,00 EUR und hat einen Steuersatz von 30 %, werden 45,00 EUR angerechnet.

Sachspenden:
Auch Sachspenden können als Spenden angesetzt werden. Wer zum Beispiel Kleidung, Schulranzen, Spielsachen oder auch Hygieneartikel spendet, kann dies als Sonderausgabe geltend machen. Am einfachsten geht es, wenn es sich um neue Einkäufe handelt. Bringt man die Einkäufe in die Flüchtlingsunterkunft, kann man sich die Quittung durch die gemeinnützige Organisation bestätigen lassen und sie zu den Steuerunterlagen packen.

Etwas komplizierter wird es jedoch, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt. Hier muss zuerst der Marktwert geschätzt werden. Ein Blick in die Kleinanzeigen oder Zeitungsannoncen hilft hierbei. Jedoch muss eine Liste angelegt werden, in der zu allen Gegenständen das Kaufdatum, der Kaufpreis und der Zustand sowie der Marktwert aufgelistet wird. Einen Gesamtpreis akzeptiert das Finanzamt nicht. Die einzelnen Positionen der Liste muss die gemeinnützige Organisation bestätigen. Erst dann kann der Steuerpflichtige den Gesamtwert als Spende in seiner Steuererklärung eintragen.

ACHTUNG: Eine Obergrenze bei Sachspenden gibt es nicht!

Zeitspenden:
Auch die investierte Freizeit soll belohnt werden. Steuerzahler, welche Deutschkurse, Hausaufgabenbetreuung oder auch das Fußball- und Tennistraining organisieren und anbieten oder vor Ort in den Unterkünften helfen, können dies unter besonderen Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Dafür sollte bereits im Vorfeld zwischen dem Helfer und der Organisation eine konkrete Vergütung schriftlich festgehalten worden sein. Auf diese Vergütung muss der Helfer nach „getaner Arbeit“ später schriftlich verzichten. Nach diesem Verzicht erhält der Helfer eine Zuwendungsbestätigung über den verzichteten bzw. gespendeten Betrag und kann dies in seiner Steuererklärung ansetzen. Sollte der Fußballtrainer beispielsweise Kinder von der Unterkunft mit seinem privaten Fahrzeug abholen, können die Kosten hierfür ebenfalls angesetzt werden, soweit die Organisation eine Zuwendungsbestätigung ausstellt.