Temporäre Änderung der Umsatzsteuersätze

Hiermit möchten wir Ihnen die aktuellen Informationen zur temporären Senkung der Umsatzsteuersätze sowie etwaige Handlungsempfehlungen nach heutigem Kenntnisstand weitergeben.

Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das BMF einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11.6.2020 wieder.

Damit gelten folgende Steuersätze:

Bis 30.6.2020 Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %
1.7. und 31.12.2020 Regelsteuersatz von 16 % und ermäßigter Steuersatz von 5 %
ab dem 1.1.2021 Regelsteuersatz von 19 % und ermäßigter Steuersatz von 7 %

 

Wir haben die wesentlichen Punkte alphabetisch geordnet.

 

Allgemein gilt

Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Generell gilt der Leistungszeitpunkt als entscheidendes Kriterium.

  • Eine Lieferung gilt ab dem Zeitpunkt als ausgeführt, zu dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat.
  • Bei bewegten Lieferungen kommt es auf deren Beginn der Lieferung an.
  • Bei sonstigen Leistungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vollendung an.
  • Bei Dauerleistungen ist die Leistung vollständig erbracht am Ende des Leistungsabschnitts.

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen tatsächlich ausgeführt werden.

 

Anzahlungen/ Abschlagszahlungen/ Vorschüsse

  1. Anzahlung geflossen vor dem 1.7.2020, Leistung zwischen 1.7.2020-31.12.2020: Grundsätzlich wird die Anzahlung. mit 19 % bzw. 7 % besteuert (kann aber auch schon mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden); spätestens mit der Schlussrechnung ist der Steuersatz auf 16 % bzw. 5 % zu reduzieren. Eine etwaige Berichtigung hat dann spätestens in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
  2. Anzahlung geflossen zwischen dem 1.7.2020-31.12.2020, Leistung nach dem 1.1.2021: In Fällen der Istversteuerung sind bei den oben genannten Rechnungen die Änderungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

 

Bonivereinbarungen/ Jahresrückvergütung

Soweit eine Entgeltminderungen für die bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % zugrunde zu legen. Für Umsätze nach dem 30.6.2020 gilt, dass für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die entsprechend angepassten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden sind. Wenn die Bonusrechnung am Jahresende geschrieben wird, hat der Unternehmer dem Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen.

Eine Vereinfachung wird vorgesehen sein wie folgt: Der Unternehmer kann ein Verhältnis anhand der Umsätze bilden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 19% und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.

 

Dauerleistungen

Werden mit dem bei Vollendung geltenden Mehrwertsteuersatz besteuert (bei Vermietung z.B. monatliche Teilleistungen). Die Herausforderung wird sein, alle Verträge und Dauerrechnungen für den Zeitraum 1.7.2020-31.12.2020 anzupassen, da ansonsten eine Steuerschuld nach § 14c UStG droht.

 

Dienstleistungen

Beim Dienstvertrag wird die Erbringung einer Leistung vereinbart, ein bestimmtes Ergebnis aber nicht garantiert, insofern findet keine Abnahme statt. Es gilt der gültige Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

 

Gastronomie

Für die Abgabe von Speisen, die an Ort und Stelle, also in Restaurants, aber auch etwa in unternehmenseigenen und durch einen Unternehmer (Arbeitgeber) selbst betriebenen Kantinen ausgegeben und verzehrt werden, gilt durch das erste Corona Konjunkturpaket ein ermäßigter Steuersatz von 7% befristet auf ein Jahr, gültig vom 1.7.2020-30.6.2021. Durch die neuen Entwicklungen ändert sich dieser Steuersatz vom 1.7.2020-31.12.2020 von 7 % auf 5 %. Dies gilt nicht für Getränke. Ein Gesamtpreis (z.B. bei einem „Sparmenü“) ist entsprechend aufzuteilen, in einen Anteil für die begünstigten Speisen (7 %, gegebenenfalls 5 %) und einen Anteil für Getränke (19 %, gegebenenfalls 16 %).

 

Gutscheine

  1. Bei Einzweckgutscheinen (kann nur für eine eindeutige Leistung verwendet werden, z.B. Douglas) gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs.
  2. Bei Mehrzweckgutscheinen (kann für verschiedene Leistungen mit 19 % oder 7 % genutzt werden, z.B. Amazon Gutschein) gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins

Bei unklarem Steuersatz der einzulösenden Leistungen kann kein Einzweckgutschein vorliegen.

Es wird eine vereinfachte Steuerberichtigung nach § 17 UStG zugelassen werden. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird allerdings ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen und die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht.

 

Istversteuerung

  • Entgelt nach dem 30.6.2020 vereinnahmt, Leistung davor: Auf diese Beträge ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen.
  • Entgelt nach dem 30.6.2020 vereinnahmt, Leistung zwischen 1.7.2020-31.12.2021: Für die Besteuerung zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 ist der befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % auf der Rechnung auszuweisen.

 

Langfristige Verträge

Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu stellen, in denen die befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist.

Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1.7. 2020 und 31.12.2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.

 

Teilleistungen

führen (anders als Anzahlungen) zur endgültigen Entstehung der Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Teilleistung erbracht ist. D.h. es ist der Umsatzsteuersatz auszuweisen, der gilt bei Erbringung der Teilleistung. Damit eine Teilleistung vorliegt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung,
  2. Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung. Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

 

Vorsteuerabzug

  1. Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung, Anzahlung geflossen vor 1.7.2020; Leistungsausführung zwischen 1.7. und 31.12.2020: Gilt je nach ausgewiesenem und entrichtetem Steuersatz (19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 %). In einer Schlussrechnung ist der bei Leistungsausführung geltende Steuersatz von 16 % oder 5 % jedoch insgesamt abzurechnen und der Vorsteuerabzug gilt letztlich in dieser Höhe. Eine Berichtigung muss spätestens im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung erfolgen.
  2. Vorsteuerabzug aus Rechnungen, Leistungsausführung zwischen 1.7. und 31.12.2020: Vorsteuerabzug ist nur in Höhe von 16 % bzw. 5 % zulässig. Umsatzsteuerausweis von 19 % bzw. 7 % in Rechnungen führt in Höhe der Differenz zu § 14c UStG und berechtigt insoweit nicht zum Vorsteuerabzug; es bleibt abzuwarten, ob es – wie bei der Steuersatzreduzierung bei Bahnfahrten zum 1.1.2020 – eine Billigkeitsregelung geben wird, wenn die Rechnung vor dem 1.7.2020 ausgestellt wurde.

 

Werkvertrag

Wird ein Werk geschuldet (bitte beachten Sie die Verträge, kann z.B. bei Bauleistungen der Fall sein) gilt, dass die Leistung erst vollständig erbracht ist, wenn eine Abnahme vorliegt. D.h. es gilt für die gesamte Zeit der Steuersatz zum Zeitpunkt der Abnahme. Es können jedoch Vereinbarungen zu Teilleistungen getroffen werden, dies wären z.B. einzelne Bauabschnitte.

 

Unser Fazit:

Die Änderungen werfen zahlreiche Fragen auf, die nicht unbedingt pauschal beantwortet werden können. Generell sollten aber schnellstmöglich die Kassen und Abrechnungssysteme mit den neuen Steuersätzen programmiert werden. Sollten Leistungen über das ganze Jahr abgerechnet werden, kann es sinnvoll sein, einen Cut zum 30.6.2020 zu machen und bis dahin erbrachte Leistungen abzurechnen und das zweite Halbjahr dann separat abzurechnen, damit keine Rechnung zum Jahresende aufgeteilt werden muss.

Liegt keine Vorsteuerabzugsberechtigung vor, weil umsatzsteuerfreie Leistungen erbracht werden (z.B. Ärzte), kann es sinnvoll sein, dass größere Anschaffungen im Zeitraum 1.7.2020-31.12.2020 getätigt werden, um den gesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % zu nutzen.

Im Bereich B2B-Leistungen wird es egal sein, zu welchem Umsatzsteuersatz Leistungen eingekauft werden, da die Vorsteuer ein durchlaufender Posten ist und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit der Umsatzsteuer verrechnet und entsprechend erstattet wird.

 

Weitere Infos gibt es wie immer unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html