Erkenntnisse aus den letzten Wochen und Updates über Neuerungen:

Inzwischen ist der Lockdown schon wieder einige Tage her und langsam öffnet sich unser aller Leben wieder schrittweise mehr in eine, vielleicht neue, Normalität. Am 28. Mai hat der Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet und damit ein weiteres Paket auf den Weg gebracht. Wir möchten Ihnen hiermit Informationen und Erkenntnisse aus den letzten Wochen weitergeben, welche Besonderheiten uns aufgefallen sind und welche neuen Entwicklungen es zum heutigen Stand gibt.

Soforthilfen:

Zu den Soforthilfen wurde die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigt, ob und wieviel des ausbezahlten Betrages für private Zwecke zu nutzen ist. Das Land NRW hat eine neue Regelung getroffen, die besagt, dass von der Soforthilfe für März und April insgesamt 2.000 EUR für Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen, wenn der/die Betroffene keinen Antrag auf Grundsicherung (Hartz IV) gestellt hat. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ablauf der 3-Monate prüfen müssen, ob die Umsätze wirklich entsprechend zurückgegangen sind im Vergleich zum Vorjahr und die Antragsvoraussetzungen erfüllt waren. Sollte das nicht der Fall gewesen sein sind Sie dazu verpflichtet, unaufgefordert die erhaltenen Liquiditätshilfen zurückzuzahlen.

Kurzarbeitergeld:

Das Kurzarbeitergeld wurde erhöht und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls. Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden. Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent. Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

Gastronomie:

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Davon betroffen sind lediglich Speisen, keine Getränke, die weiterhin i.d.R. mit 19% abzurechnen sind, wenn gesetzlich nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ob dies auch anzuwenden ist auf Hotelfrühstücke, die in der Regel mit 19% abgerechnet wurden, bleibt abzuwarten, bisher konnten wir hierzu auch keine verbindliche Auskunft erhalten. Durch das neue Konjunkturpaket ist (nach Verabschiedung des Gesetzes) ein verminderter Steuersatz von 5% temporär anzuwenden.

Verrechnung/ Stundung von Steuerzahlungen:

Hier wurde in den letzten Wochen einiges beantragt und ausgezahlt. Zu beachten ist aber aus unserer Sicht, dass das Finanzamt bei möglichen Rückerstattungen aus beispielsweise Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer eine daraus resultierende Erstattung auch mit den gestundeten Vorauszahlungen aus Umsatzsteuer selbständig verrechnet. Möglich ist jetzt auch eine Verrechnung mit Verlusten aus 2020 mit Gewinnen aus 2019 aus Antrag.

Spenden für Corona Opfer:

Werden Spenden geleistet, genügt dafür ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Kontoauszug, Lastschriftbeleg), jedoch muss die Einzahlung auf ein eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes, des öffentlichen Dienstes oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege / einer seiner Mitgliederorganisationen geleistet worden sein. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber muss diese Beträge im Lohnkonto aufzeichnen. Im Bereich Spenden gibt es noch einige weitere Besonderheiten, die Sie auf den einschlägigen Seiten des Bundesfinanzministeriums nachlesen können.

Des Weiteren wurde ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, am 11.6.2020 verabschiedet und inzwischen der Entwurf vorgelegt. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11.6.2020 wieder. In einem seperaten Beitrag werden wir vor allem auf die temporäre Änderung der Umsatzsteuersätze eingehen.

Weitere Infos gibt es wie immer unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html