Weitere Updates zu Corona Hilfen:
Mit Schreiben vom 23.4.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen weitere Liquiditätshilfen für Handel, Kultur und kleine Unternehmen veröffentlicht. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird.
Unternehmen, die in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust erleiden, können weitere Liquiditätshilfen erhalten. Dazu gehören:
- Zurückerhaltung der bereits getätigten Steuervorauszahlungen in 2020 auf Antrag beim zuständigen Finanzamt.
- Zusätzlich können 15% der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlung auf Antrag zurückerstattet werden. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 EURO (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich herausstellen, dass im jahr 2020 doch Gewinne erwirtschaftet wurden, ist diese Liquidität wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurück gezahlt werden. Grundlage ist der pauschal ermittelte Verlust für das aktuelle Jahr. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. Hier wird der Faktor Zeit eingeräumt.
- Die Mehrwertsteuer auf Speisen wird in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 bis 30.6.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt anstatt wie bisher 19%
Dazu kommen die bereits vor einigen Tagen bekanntgegebenen Maßnahmen:
- Bonuszahlungen können bis zu einer Höhe von 1.500 EURO im Jahr 2020 steuerfrei oder als Sachlohn ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Selbstständige sollen leichter Zugang zur Grundsicherung (Hartz IV) erhalten. Antragsteller/innen müssen sechs Monate lang weder Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen noch gespartes Vermögen antasten. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich, damit eine schnelle Auszahlung gewährleistet werden kann. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden.
- Auch wenn laufende Kosten momentan nicht bedient werden können, darf bis 30.6.2020 keine Kündigung des Mietverhältnis sowie eine Verweigerung der Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) erfolgen, nur weil Sie der Zahlung nicht nachkommen können.
- Zusätzlich gibt es eine Reihe von Schutzfonds, die vor allem für größere Unternehmen in Anspruch genommen werden können.
- Die Beantragung der Soforthilfezuschüsse wurde bis 31.5.2020 verlängert. Die erhaltene Einmalzahlung (abhängig von der Unternehmensgröße bis zu 15.000 EURO) müssen Sie nicht zurückzahlen, sie werden im Rahmen der Steuererklärung 2020 aber berücksichtigt. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe und die Zahlung darf nicht zur Aufrechnung laufender Kredite genutzt werden. Die Gelder der Zuschüsse aus der Soforthilfe für Unternehmen dürfen lediglich für die betrieblichen Kosten (Leasing, Miete, laufende Betriebskosten, etc.) genutzt werden, nicht aber für die privaten Kosten. Wenn am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums festgestellt wird, dass die Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich des Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel unaufgefordert zurückzuzahlen.
Weitere Infos gibt es wie immer unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html