Überbrückungshilfe I-III ausführlich erklärt:

Zum Zwecke der Liquidität und vor allem zur Existenzsicherung hat die Bundesregierung insgesamt 3 Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen ins Leben gerufen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder sogar Schließungen hohe Umsatzrückgänge verzeichnen mussten. Diese schließen sofort und nahtlos an den Förderzeitraum den Soforthilfen an und wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick geben.

Generell sind alle Organisationen und Unternehmen aus allen Bereichen der Wirtschaft, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt.

 

Überbrückungshilfe I:

Die erste Überbrückungsphase galt zunächst für die Monate Juni bis August 2020, die durch Corona-bedingte Schließungen oder Auflagen betroffen waren. Die Antragfrist zur ersten Phase wurde verlängert und endete am 9. Oktober 2020 (statt wie ursprünglich geplant am 30. September2020). Allerdings bleibt die Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August) unverändert bestehen. Die Auszahlungsfrist endete am 30. November 2020.

Wer erhält Überbrückungshilfe I:

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), wie beispielsweise Hotels und Gaststätten oder Kneipen, Bars und Clubs, die in der Corona-Pandemie durch Schließungen massive Umsatzeinbußen verbuchen mussten.

Welche Kriterien zur Hilfe müssen erfüllt werden?

Um eine Erstattung der Überbrückungshilfe I zu erhalten, mussten folgende Umsatzeinbußen vorliegen:

  • Im Zeitraum von April und Mai 2020 müssen Umsatzrückgänge von mind. 60% im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten dargelegt werden
  • Im Zeitraum von Juni bis August 2020 müssen Umsatzrückgänge von mind. 50% im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten dargelegt werden

Wie hoch ist die Förderung der Überbrückungshilfe?

Die in den jeweiligen Förderzeitraum anfallenden Fixkosten (Auflistung aller förderfähigen Fixkosten s.u.) wurden zu Teilen erstattet. Es muss sich um fortlaufende Fixkosten handeln, die im Förderzeitraum angefallen sind, vertraglich begründet waren oder sogar behördlich festgesetzt wurden. Für die Monate Juni bis August 2020 (pro Monat) war der Umsatzrückgang in Bezug auf die jeweiligen Vorjahresmonate wie folgt zu berechnen:

  • Umsatzrückgänge von 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 80%
  • Umsatzrückgänge von 50% – 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 50%
  • Umsatzrückgänge von 40% – unter 50% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 40%
  • Umsatzrückgänge bis einschließlich 40% bedeuten keine Erstattung

Bei Gründungen von Unternehmen nach April 2019 galten die Vergleichsmonate November und Dezember 2019. Bei Gründungen von Unternehmen nach Juni 2019 galten die Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020. Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder die bereits die Insolvenz beantragt haben, waren von den Hilfen ausgeschlossen.

Höchstbetrag:

Der Maximalbetrag der Kostenerstattung war auf 150.000€ für drei Monate gedeckelt. Einzelunternehmer oder Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhielten maximal 9.000€ für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhielten maximal 15.000€ für drei Monate. Diese Kostenerstattungen konnten nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, erhielten  maximal 150.000€ – die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 wurden dabei zugrunde gelegt. Die Überbrückungshilfe muss zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen vor August 2020 geschlossen wird.

Überbrückungshilfe I Plus des Landes NRW:

Das Land NRW hat zusätzlich zur Überbrückungshilfe ein Förderprogramm entworfen. Damit ergänzt das Land NRW die Hilfen des Bundes um ein Zusatzprogramm für den Unternehmerlohn: Solo-Selbstständige und Freiberufler mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat („fiktiver Unternehmerlohn“) – Förderzeitraum gilt auch hier Juni bis August 2020, also für maximal drei Monate.

 

 

Überbrückungshilfe II:

 Die zweite Phase der Überbrückungshilfe beinhaltet die Monate von September bis Dezember 2020 und knüpft an die erste Phase der Überbrückungshilfe an.

Wer erhält Überbrückungshilfe II:

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), Soloselbstständige und Freiberufler, die besonders stark von Umsatzverlusten betroffen sind, können weitere Hilfen beantragen.

Ebenfalls wie die Hilfen der ersten Phase werden diese als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten ermöglicht.

Welche Kriterien zur Hilfe müssen erfüllt werden?

Um eine Erstattung der Überbrückungshilfe II zu erhalten, muss einer der beiden Umsatzeinbußen vorliegen:

  • Im Zeitraum April bis August 2020 müssen Umsatzrückgänge von mind. 50% in zwei aufeinander folgenden Monaten verglichen mit den jeweiligen Vorjahresmonaten dargelegt werden oder
  • Im Zeitraum April bis August 2020 müssen Umsatzrückgänge von 30% im Durchschnitt im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten vorliegen

Wie hoch ist die Förderung der Überbrückungshilfe?

Hier gilt für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzrückgang in Bezug auf die jeweiligen Vorjahresmonate zu berechnen:

  • Umsatzrückgänge von 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 90%
  • Umsatzrückgänge von 50% – 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 60%
  • Umsatzrückgänge von 30% – unter 50% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 40%
  • Umsatzrückgänge bis einschließlich 30% bedeuten keine Erstattung

Bei Gründungen von Unternehmen nach Juni 2019 gelten die Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020.

Höchstbetrag:

Der Maximalbetrag der Kostenerstattung ist auf 200.000€ für vier Monate gedeckelt.

Die Schwelle, wonach Unternehmen mit unterschiedlich vielen Mitarbeitern unterstützt wird (Unternehmen bis 5 Mitarbeiter: max. 9.000; Unternehmen bis 10 Mitarbeitern: max. 15.000€), wurde gestrichen. Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 31. März 2021.

Wie wird die Hilfe beantragt?

Mit Hilfe eines Steuerberaters oder andere prüfende Dritte kann über die Online-Plattform der Antrag gestellt werden. Soloselbstständige können den Antrag bis zu einem Betrag von 5.000€ selbst stellen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Müssen Zahlungen zurückgezahlt werden?

Nach Ablauf der Fördermonate wird durch den Steuerberater bzw. anderer prüfender Dritter eine Schlussabrechnung für den Antragsteller vorgelegt. Hierbei wird dann eine Betrachtung aller ausschlaggebender Umsätze und Kosten vorgenommen. Rückzahlungen sind dann zu erfolgen, sobald die bereits ausgezahlten Beträge der Zuschüsse dem endgültigen Anspruch übersteigen.

Überbrückungshilfe II Plus des Landes NRW:

So wie bei der Überbrückungsphase Plus der ersten Phase sind Solo-Selbstständige, Freiberufler antragsberechtigt mit höchstens 50 Mitarbeitern. Ebenfalls gilt der Förderbetrag von 1.000€ pro Monat für die Monate von September bis Dezember 2020.

Unterschied zur ersten Überbrückungshilfe I Plus ist, dass keine Beteiligungsmehrheit bei Personengesellschaften mehr vorliegen muss

 

Überbrückungshilfe III:

(alle Änderungen nach den Beschlüssen vom 19.01.2021 werden nachfolgend kursiv dargestellt)

Die dritte Phase der Überbrückung knüpft an die zweite Überbrückungsphase an und beinhaltete ursprünglich nur die Monate Januar bis Juni 2021, nach den neuen Beschlüssen vom 19.01.2021 kann die Hilfe auch für November und Dezember 2020 beantragt werden. Eine Kombination einer Förderung mit den November- oder Dezemberhilfen sind ausgeschlossen. Unternehmen, die diese Leistungen bereits erhalten haben, sind für die Monate November und Dezember der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.

Sofern diese Leistungen der November- und Dezemberhilfen noch nicht beantragt wurden, gilt, dass die Antragsteller selbst bestimmen können, welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Zur Überbrückungshilfe III gehört ebenfalls die Neustarthilfe für Soloselbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können und dadurch ebenfalls Unterstützung erhalten (weitere Infos weiter unten).

Wer erhält Überbrückungshilfe III:

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die einen Jahresumsätze bis zu 750 Mio. Euro (vor dem 19.01.2021 waren es noch 500 Mio. Euro) erzielen. Nun können auch Unternehmen mit einem großen Umsatzvolumen diese Hilfen in Anspruch nehmen, insbesondere Einzelhandelsgeschäfte. Abschlagszahlungen sind auf insgesamt höchstens 100.000€ angehoben worden, damit Unternehmen schnell geholfen werden kann. Im Februar sind dann diese Abschlagszahlungen zu erwarten, statt wie vorher geplant im März.

Welche Kriterien zur Hilfe müssen erfüllt werden?

Um eine Erstattung der Überbrückungshilfe III zu erhalten, muss folgendes Kriterium vorliegen:

  • Umsatzrückgänge von mind. 30% in einem Monat im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019 (Nachweise darüber hinaus entfallen)

Wie hoch ist die Förderung der Überbrückungshilfe?

Hier sind die Umsatzrückgänge der einzelnen Monate ab November 2020 abhängig von den jeweiligen Vorjahresmonate aus 2019:

  • Umsatzrückgänge von 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 90%
  • Umsatzrückgänge von 50% – 70% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 60%
  • Umsatzrückgänge von 30% – unter 50% bedeuten eine Erstattung der Fixkosten von 40%
  • Umsatzrückgänge bis einschließlich 30% bedeuten keine Erstattung

Bei Gründungen von Unternehmen zwischen August und April 2020 gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum. Für besonders betroffene Branchen (Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel, Pyrotechnik, Selbstständige und Reisebüros gibt es weitere Hilfsmaßnahmen (s.u. förderfähige Kosten: Punkt 18 & 19).

Höchstbetrag:

Bis zu 1,5 Mio. € pro Monat (vor den neuen Beschlüssen lag die Überbrückungshilfe bei 200.000€ pro Monat) können erstattet werden. Hier gelten allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.

Besondere Maßnahmen für den Einzelhandel:

Für Saisonware der Winterkollektion 2020/2021 sowie für verderbliche Handelsgüter bzw. Ware wird nun eine Sonderregelung getroffen (inbegriffen sind z.B. Feuerwerkskörper, Winterkleidung, Weihnachtsware). Es sind nun Warenabschreibungen bis zu 100% als Fixkosten möglich (ergänzend zu den förderfähigen Kosten Punkt 16 s.u.). Bedingung für die Hilfe ist, dass Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn aus der regulären Wirtschaftstätigkeit und einen Verlust in 2020 erleiden mussten. Für Unternehmensgründungen erst in 2020 gelten Sonderregelugen. Diese haben Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Wertentwicklung und den Verbleib der Waren.

Wie wird die Hilfe beantragt?

Mit Hilfe eines Steuerberaters oder andere prüfende Dritte kann über die Online-Plattform der Antrag gestellt werden, voraussichtlich ab Mitte Februar möglich. Soloselbstständige können den Antrag voraussichtlich Anfang Februar bis zu einem Betrag von 5.000€ selbst stellen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Was muss zurückgezahlt werden?

Sofern sich nach der Schlussabrechnung durch Steuerberater oder andere prüfende Dritte herausstellt, dass Umsatzeinbußen geringer sind, müssen gegebenenfalls ein Teil der erhaltenen Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Unter einer Bedingung müssen die Zuschüsse vollständig zurückgezahlt werden, und zwar dann, wenn in den jeweiligen Zeiträumen die Umsatzeinbußen so gering waren, dass diese Unternehmen nicht mehr antragsfähig für diese Art der Hilfen sind.

Sind nach der Schlussrechnung die endgültigen Fixkosten ermittelt worden und weichen diese von den vorher prognostizierten Kosten ab, müssen gegebenenfalls zu viel erstattete Fixkosten zurückgezahlt werden. Im Gegensatz können Nachzahlungen erwartet werden, wenn die Umsatzeinbußen doch schlimmer waren oder die zu wenig prognostizierten Fixkosten stärker ausfielen.

 

 

Liste der förderfähigen Kosten:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig (außer bei Überbrückungsphase III können Arbeitszimmer angesetzt werden)
  2. Weitere Mitkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona- Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10% (20% bei Überbrückungshilfe II & III) der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II entfällt die Begrenzung auf Pauschalreisen. Weiterhin werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildet interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung (z.B. Online-Shop Erweiterung) bis zu 20.000€ pro Monat (bei Überbrückungshilfe III)
  15. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 (Bei Überbrückungshilfe III)
  16. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50% (Bei Überbrückungshilfe III)
  17. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei interne und externe Ausfallkosten (bei Überbrückungshilfe III)
  18. die Pyrotechnikbranche kann durch den Ausfall von Feuerwerkskörpern eine Förderung der Monate März bis Dezember 2020 und Lager- und Transportkosten für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 Förderungen ansetzen
  19. die Reisebranche hat massive Umsatzausfälle durch Absagen oder Stornierungen erleiden müssen. Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten werden um eine 50-prozentige Pauschale der internen Kosten erhöht

Auch gestundete Fixkosten aus den vorherigen Monaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden. Die Fixkosten von 1-9 müssen vor dem 1.März 2020 (bzw. bei Überbrückungshilfe II 1.September 2020) begründet worden sein.

 

Liste der NICHT-förderfähigen Kosten:

  • Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten
  • Kosten für Privaträume

 

Neustarthilfe für Soloselbstständige

 

Mit der sogenannten Neustarthilfe sollen Soloselbstständige ab dem 1. Januar 2021 mit einem Vorschuss durch eine einmalige Betriebskostenpauschale, also der sogenannten Neustarthilfe, unterstützt werden.

 

Wer erhält die Neustarthilfe für Soloselbstständige:

Insbesondere Künstler, Kulturschaffenden und unständig Beschäftigte (in keinem festen Arbeitsverhältnis mit nur einem Arbeitgeber, wie z.B. Schauspieler), die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können, sollen künftig eine Betriebskostenpauschale von einmalig 50% (vor den Beschlüssen vom 19.01.2021 waren dies noch 25%) des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten.

 

Höchstbetrag:

Max. 7.500€ (vor den neuen Beschlüssen vom 19.01.2021 waren dies 5.000€) beträgt diese Neustarthilfe, die bis Ende Juni 2021 gelten. Wenn die Umsatzrückgänge von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz aus 2019 mind. 60% betragen, wird die volle Betriebskostenpauschale ausgezahlt. Als Referenzumsatz wird der 50-prozentige Jahresumsatz aus 2019 zugrunde gelegt. Sobald die selbstständige Tätigkeit erst nach dem 1. Oktober 2019 und somit keine Umsätze für das Jahr 2019 vorgelegt werden können, gilt entweder der Monatsumsatz der beiden Monate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsätze der Monate vom 1. Juli bis 30. September 2020.

 

Was muss zurückgezahlt werden?

Sofern sich der Umsatz nach den Schätzungen im ersten Halbjahr von 2021 anders entwickeln, d.h. wenn der Umsatz über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, müssen anteilig die Vorschusszahlungen zurückgezahlt werden. Diese Betriebskostenpauschale wird nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet.

 

Wie wird die Hilfe beantragt?

Auch über dieselbe Webseite (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) können hier Soloselbstständige hierüber direkt Anträge stellen und das ELSTER-Zertifikat nutzen.

 

November- bzw. Dezemberhilfen

Wer erhält die Neustarthilfe für Soloselbstständige:

Von den Schließungen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen aller Größen erhalten mit den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November- und Dezember weitere Fördergelder. Unbürokratisch und vor allem schnell sollen die Förderbeiträge durch Zuschüsse an die jeweiligen Unternehmen fließen. Mit bis zu 75% des jeweiligen durchschnittlichen Monatsumsatzes im November und Dezember 2019 werden Unternehmen nun tageweise anteilig bezuschusst.

Soloselbstständige können auch stattdessen den durchschnittlichen Umsatz des Monats aus 2019 zugrunde legen.

Bei den betroffenen Unternehmen oder den Soloselbstständigen, die erst nach dem 31. Oktober oder 30. November 2019 ihre geschäftliche Aktivität aufgenommen haben, kann entweder demnach der Vergleich des Monats aus Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit der Gründung bis zum 31. Oktober 2020 gewählt werden.

Damit die November- und Dezemberhilfen schnell ankommen, werden bei Direktanträgen seit dem 25. November 2020 von Soloselbstständigen Abschlagszahlungen bis 5.000€ direkt ausgezahlt. Bei Anträgen durch Prüfende Dritte, wie z.B. Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen, werden Abschlagszahlungen bis 10.000€ ausgezahlt.

Höchstbetrag:

Ab dem 11. Dezember 2020 beläuft sich die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen über Prüfende Dritte bis zu 50.000€, auch Antragsteller, die eine gedeckelte Zahlung der Abschläge von 10.000€ bereits erhalten haben, können die oben genannte Höchstgrenze von 50.000€ ausgezahlt bekommen.

Eine Kombination einer Förderung mit den November- oder Dezemberhilfen sind ausgeschlossen. Unternehmen, die diese Leistungen bereits erhalten haben, sind für die Monate November und Dezember der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.

 

Wie wird die Hilfe beantragt?

Auch über dieselbe Webseite (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) können hier Soloselbstständige hierüber direkt Anträge stellen und das ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Antragsfrist für beide Hilfen wurde verlängert bis zum 30. April 2021.

 

Nützliche Links/ Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.deubner-online.de/mmocontent/merkblatt/747266736.pdf

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/was-bringen-ueberbrueckungshilfe-iii-und-neustarthilfe–34274

https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html