Ehegattensplitting

Unter „Ehegattensplitting“ versteht man ein Verfahren zu Besteuerung von verheirateten Paaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften in Deutschland. Dieses Verfahren soll Paare steuerlich begünstigen. Der Begriff Splittingtarif stammt aus dem deutschen Einkommensteuerrecht und beschreibt den für zusammenveranlagte Ehepaare anwendbaren Steuertarif.

Ehegattensplitting – Kurz & knapp

  • Gleichmäßige Verteilung der Steuerlast auf beide Partner.
  • Progession der Einkommensteuer wird durch den Splittingvorteil ausgeglichen.
  • Höheres Nettoeinkommen, weitere Vorteile bei gemeinsamer Ansetzung der Vorsorgungsaufwendungen, der Sparerfreibeträge sowie der Pauschbeträge.
  • Effekt tritt bei sehr ungleich verteilten Einkommen der Partner auf.
  • Lohnsteuerklassen sind entsprechend zu wählen und können jährlich nur 1x angepasst werden.
  • Gilt nicht nur für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften sondern ist seit 2013 auch rückwirkend für gleichgestellte homosexuell eingetragene Lebensgemeinschaften anwendbar.

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Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für den Splittingtarif gilt §32a Abs. 5 in Verbindung mit §§26, 26b des Einkommensteuergesetzes. Danach erhalten Ehegatten bzw. seit 2013 auch eingetragene Lebensgemeinschaften in Deutschland einen besonderen Steuertarif. Hierbei spricht das Steuerrecht in diesem Zusammenhang von Zusammenveranlagung, als weitere Veranlagungsformen existieren neben der Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung, die bei ledigen Personen Anwendung findet.

Entwicklung

Im Jahr 2013 musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob das bis dahin geltende Gesetz gleichgeschlechtliche Paare benachteiligte. Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht geprüft und die Karlsuher Richter entschieden, dass homosexuelle Paare nicht im Vergleich zu Ehepaaren benachteiligt werden dürften. Mit Beschluss vom 07.Mai 2013 wurde damit die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren und Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern bei der Anwendung des Ehegattensplittings als verfassungswidrig erklärt. Folglich musste sich auch der Bundestag und der Bundesrat mit diesem Thema beschäftigen und im Sommer 2013 wurde das Einkommensteuerrecht geändert. Damit kam der Bundestag der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach und änderte die steuerrechtlichen Regelungen. Zivilrechtlich fand die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren bereits wesentlich früher statt. Im Jahr 2001 wurde das „Instituts der Lebenspartnerschaft“ eingeführt, wonach zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (abgekürzt: LPartG) begründen können. Dieses „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” wurde am 16.Februar 2001 erlassen und ist seit dem 01. August 2001 in Kraft getreten. In diesem Zuge wurde eine Vielzahl von Rechtsvorschriften angepasst.

Praxistipp

Prüfen Sie Ihre Einkommensteuerbescheide seit 2001 ob diese bereits bestandskräftig veranlagt sind oder noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Gegebenfalls können Sie noch nachtäglich von der Gesetzesänderung profitieren und die gemeinsame Veranlagung beantragen.

Durchführung

Die technische Durchführung des Ehegattensplittings geschieht wie folgt: es werden beide Einkommen der Partner addiert und anschließend durch zwei geteilt (gesplittet). So wird wird fingiert, dass beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdienen. Anschließend wird die jeweils auf den berechneten Teil des Einkommens entfallende Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet. Als gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Steuertarifs gelten ebenfalls die Paragraphen §§32b, 34, 34a, 34b und 34c des Einkommensteuergesetz und diese müssen hier ebenfalls beachtet werden.

Vorteil

Der Vorteil des Splittings ist, dass durch die Anwendung eine gerechte Verteilung der Steuerlast erreicht werden kann. Durch die gleichmäßige Aufteilung wird die Steuerschuld des Paares von der tatsächlichen Verteilung der Einkommen auf beide Partner unabhängig.

Der Splittingvorteil entsteht unter anderem dadurch, dass durch das Splittingsystem für jedes Paar auch zwei Grundfreibeträge berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn einer der Partner eigentlich gar keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Des Weiteren mildert die fiktive hälftige Aufteilung des zu versteuernden Einkommens die Progression der Einkommensteuer. Folglich wird der Splittingvorteil umso größer, je höher das gesamte Einkommen des gemeinsamen Haushaltes (und somit des Paares) ist und je größer der Unterschied zwischen den beiden Einkommen der Partner ist. Somit wird der progressive Steuertarif bei unterschiedlich verdienenden Partner für die Erzielung des Splittingvorteils ausgenutzt und der Vorteil ist am größten, wenn ein Partner signifikant mehr verdient als der andere. Das Splittingverfahren kompensiert somit den Progressionseffekt für Paare, für Unverheiratete bleibt der Progressionseffekt dagegen bestehen.

Darüber hinaus existieren weitere Vorteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Paares. Dies betrifft bei der gemeinsamen Veranlagung vor allem die Vorsorgeaufwendungen, den Sparerfreibetrag sowie die Pauschbeträge. Auch dürfen die Partner gegenseitig Gewinne und Verluste verrechnen. Diese genannten Vorteile fallen bei einer Individualbesteuerung weg.

In Zahlen ausgedrückt kann man ausführen, dass beispielsweise der maximal mögliche Splittingvorteil im Jahr 2008 ca. 8.000,00 Euro betrug und erreicht wurde, wenn ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 100.000,00€ überschritten wurde. Im Jahr 2007 wurde allerdings die sogenannte Reichensteuer eingeführt, womit sich der Spitzensteuersatz auf 45 % erhöhte. Dadurch stieg der Splittingvorteil für Paare, die gemeinsam mehr als 250.000,00€ verdienten.

Zu beachten ist, dass die Steuerklassen im Einkommensteuergesetz generell vorgeschrieben sind. Erst eine Änderung der Lebensituation macht einen Wechsel und damit auch gegebenfalls eine Wahl der Steuerklasse überhaupt möglich.

Insgesamt gibt es für Ehepaare oder eingetragene Lebensgemeinschaften verschiedene mögliche Steuerklassenkombinationen. Zum einen kann Partner A Steuerklasse III wählen und der andere Partner B die Steuerklasse V, wie gerade beschrieben. Auch eine umgedrehte Verteilung ist möglich, demnach wählt Partner A die Steuerklasse V und Partner B die Steuerklasse III, das kommt darauf an, wer von beiden mehr verdient und somit mehr zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. Eine weitere mögliche Kombination ist, dass beide Partner die Steuerklasse IV wählen, dies wird in der Regel der Fall sein, wenn beide in etwa gleich viel zu versteuernden Einkommen beitragen.

Empfehlung

Wenn ein Partner signifikant mehr verdient, sollte er nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Lohnsteuerklasse III wählen, dagegen sollte der gering verdienende Partner die Lohnsteuerklasse V wählen. Dies resultiert daraus, dass der Steuersatz in Steuerklasse III geringer ist als in Steuerklasse V und somit der Teil des Einkommens, der auf den Partner in der Klasse III fällt, geringer besteuert wird. Das führt für den Partner mit höherem Einkommen faktisch zu einer geringeren Steuerbelastung und damit zu einem höheren Nettoeinkommen. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse muss durch den Steuerpflichtigen oder seinen Steuerberater beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerklassen jährlich nur einmal gewechselt werden können und dies auch nur, wenn eine veränderte Lebensituationen eingetreten ist. Verheiratete Paare werden in der Regel automatisch nach Bekanntgabe der Heirat an das Finanzamt mit der Steuerlkasse IV/ IV besteuert, es sei denn, es wird etwas durch die Steuerpflichtigen beantragt.

Kurz zur Erinnerung, bisher wurden bei homosexuellen eingetragenen Lebensgemeinschaften die Partner beide mit Steuerklasse I besteuert. Dies wurde erst im Jahr 2013 geändert. Das kann zur Folge haben, dass in der im Jahr 2012 und 2013 angelegten ELStAM-Datenbank noch die alten Steuerklassen für diese Paare hinterlegt sind. Hier sollte der Steuerpflichtig aktiv werden und dies überprüfen.

Fazit

Der Splittingtarif bewirkt, das der Progressionseffekt verringert wird und hilft bei Paaren mit sehr unterschiedlicher Einkommensverteilung einen Ausgleich zu schaffen. Faktisch ist der Splittingeffekt damit abhängig von der Verteilung des zu versteuernden Einkommen der Partner, der tatsächlichen Höhe des Einkommens und des angewendeten Steuertarifs (Progressionsverlauf) der sich aus der individuellen Steuerklasse ergibt. Gleichen sich die Einkommen der Partner an, nimmt der Splittingvorteil tendenziell ab. Das Ehegattensplitting ist nicht mehr vorteilhaft, wenn beide Partner das gleiche Einkommen erzielen. Zu beachten ist, dass bei einer Scheidung oder wenn die Ehepartner getrennt leben, keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich ist. Dies muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Natürlich können Partner auch die getrennte Veranlagung wählen, dies ist aber nur bei seltenen Konstellationen sinnvoll.